Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 122173

3. Kör­per­ver­let­zung.

Schwe­re Kör­per­ver­let­zung

 

Mit Frei­heits­s­tra­fe von ei­nem Jahr bis zu zehn Jah­ren wird be­straft, wer vor­sätz­lich:

a.
einen Men­schen le­bens­ge­fähr­lich ver­letzt;
b.
den Kör­per, ein wich­ti­ges Or­gan oder Glied ei­nes Men­schen ver­stüm­melt oder ein wich­ti­ges Or­gan oder Glied un­brauch­bar macht, einen Men­schen blei­bend ar­beits­un­fä­hig, ge­brech­lich oder geis­tes­krank macht, das Ge­sicht ei­nes Men­schen arg und blei­bend ent­stellt;
c.
ei­ne an­de­re schwe­re Schä­di­gung des Kör­pers oder der kör­per­li­chen oder geis­ti­gen Ge­sund­heit ei­nes Men­schen ver­ur­sacht.

173 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Har­mo­ni­sie­rung der Strafrah­men, in Kraft seit 1. Ju­li 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

BGE

148 IV 124 (6B_1404/2020) from 17. Januar 2022
Regeste: Art. 11 Abs. 1, Art. 119 Abs. 2 lit. a, Art. 319 Abs. 1 lit. a, Art. 320 Abs. 4, Art. 324 Abs. 2, Art. 333 Abs. 1 StPO; Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK; Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II; Teileinstellungsverfügung; Grundsatz "ne bis in idem"; Anklageergänzung nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid. Eine explizite Teileinstellungsverfügung, die nicht den ganzen Lebenssachverhalt, sondern lediglich einzelne, erschwerende Tatvorwürfe betrifft, kann zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft erforderlich sein (Bestätigung der Rechtsprechung von BGE 138 IV 241 E. 2; E. 2.6.5). Solche Teileinstellungsverfügungen führen nicht zur Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" hinsichtlich der gleichzeitig zur Anklage gebrachten Vorwürfe. Entscheidend ist, dass die Teileinstellungsverfügung auf die gleichzeitig erhobene oder bereits hängige Anklage bzw. den gleichzeitig erlassenen Strafbefehl Bezug nimmt und folglich als solche deklariert wird. Aus der Teileinstellungsverfügung muss hervorgehen, dass das Verfahren nicht als Ganzes, sondern lediglich bezüglich einzelner, nicht angeklagter, erschwerender Tatumstände eingestellt wird (Präzisierung der Rechtsprechung von BGE 144 IV 362; E. 2.6.6). Eine Anklageergänzung in Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO ist bei Verfahren ohne Beteiligung von Privatklägern nur in engen Grenzen möglich, wenn es darum geht, ungerechtfertigte Freisprüche zu verhindern. Hingegen darf die Privatklägerschaft ihren Anspruch auf Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person im Gerichtsverfahren bei einer ihrer Ansicht nach ungenügenden Anklage auch mittels eines Antrags auf Ergänzung der Anklage im Sinne einer qualifizierten Tatbegehung bzw. einer härteren rechtlichen Qualifikation durchsetzen (E. 2.6.7). Vorliegend ersuchte der Privatkläger im kantonalen Verfahren, sowohl erst- als auch zweitinstanzlich, wiederholt um Ergänzung der Anklage, wobei sein Antrag im kantonalen Verfahren nicht korrekt behandelt wurde, da die Staatsanwaltschaft weder die Anklage ergänzte noch eine anfechtbare Teileinstellungsverfügung erliess. Unter diesen Umständen ist eine Änderung bzw. Ergänzung der Anklage auch nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid, mit welchem der vorinstanzliche Schuldspruch auf Beschwerde der beschuldigten Person hin wegen Verletzung des Anklageprinzips aufgehoben wurde, noch möglich (E. 2.6.8).

150 V 229 (8C_348/2023) from 3. Mai 2024
Regeste: Art. 4 ATSG; Art. 6 Abs. 1 UVG; Begriff der "unfallbedingten" Infektion. Erfolgt die Ansteckung mit dem HI-Virus durch ungeschützten Geschlechtsverkehr und damit in typischer Weise, liegt mangels Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors kein Unfall im Rechtssinne vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Partner der Versicherten seine HIV-Positivität jahrelang verschwiegen hatte und wegen der Ansteckung seiner Partnerin strafrechtlich der schweren Körperverletzung für schuldig gesprochen worden war (E. 2-5).

 

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