Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 125

Fahr­läs­si­ge Kör­per­ver­let­zung

 

1 Wer fahr­läs­sig einen Men­schen am Kör­per oder an der Ge­sund­heit schä­digt, wird, auf An­trag, mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe183 be­straft.

2 Ist die Schä­di­gung schwer, so wird der Tä­ter von Am­tes we­gen ver­folgt.

183Aus­druck ge­mä­ss Ziff. II 1 Abs. 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Die­se Änd. wur­de im gan­zen zwei­ten Buch be­rück­sich­tigt.

BGE

149 IV 42 (6B_171/2022) from 29. November 2022
Regeste: Art. 333 Abs. 1 StPO; Änderung der Anklage. Die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO setzt gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern als den angeklagten Straftatbestand erfüllen könnte. Die Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Anklage innerhalb des angeklagten Straftatbestandes geändert werden soll (E. 3).

 

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