Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 127186

4. Ge­fähr­dung des Le­bens und der Ge­sund­heit.

Aus­set­zung

 

Wer einen Hilflo­sen, der un­ter sei­ner Ob­hut steht oder für den er zu sor­gen hat, ei­ner Ge­fahr für das Le­ben oder ei­ner schwe­ren un­mit­tel­ba­ren Ge­fahr für die Ge­sund­heit aus­setzt oder in ei­ner sol­chen Ge­fahr im Sti­che lässt, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu fünf Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

186Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 23. Ju­ni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

BGE

149 IV 183 (1C_104/2022) from 20. Dezember 2022
Regeste: Art. 7 StPO, Art. 110 Abs. 3 StGB; Erfordernis einer Ermächtigung zur Strafverfolgung. Grundlagen des Ermächtigungsvorbehalts (E. 2). Für Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden, gilt das Ermächtigungserfordernis nicht, sofern nicht zwingende Gründe für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorbehalts sprechen (E. 3). Weder die Bundesverfassung noch die Europäische Menschenrechtskonvention schliessen einen Ermächtigungsvorbehalt als prozessuale Voraussetzung für eine Strafverfolgung gegenüber Staatsangestellten aus (E. 4).

 

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