Schweizerisches Strafgesetzbuch


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 139

Dieb­stahl

 

1. Wer je­man­dem ei­ne frem­de be­weg­li­che Sa­che zur An­eig­nung weg­nimmt, um sich oder einen an­dern da­mit un­recht­mäs­sig zu be­rei­chern, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu fünf Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

2. …198

3. Der Dieb wird mit Frei­heits­s­tra­fe von sechs Mo­na­ten bis zu zehn Jah­ren be­straft, wenn er:

a.
ge­werbs­mäs­sig stiehlt;
b.
den Dieb­stahl als Mit­glied ei­ner Ban­de aus­führt, die sich zur fort­ge­setz­ten Ver­übung von Raub oder Dieb­stahl zu­sam­men­ge­fun­den hat;
c.
zum Zweck des Dieb­stahls ei­ne Schuss­waf­fe oder ei­ne an­de­re ge­fähr­li­che Waf­fe mit sich führt oder ei­ne Ex­plo­si­on ver­ur­sacht; oder
d.
sonst wie durch die Art, wie er den Dieb­stahl be­geht, sei­ne be­son­de­re Ge­fähr­lich­keit of­fen­bart.199

4. Der Dieb­stahl zum Nach­teil ei­nes An­ge­hö­ri­gen oder Fa­mi­li­en­ge­nos­sen wird nur auf An­trag ver­folgt.

198 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Har­mo­ni­sie­rung der Strafrah­men, mit Wir­kung seit 1. Ju­li 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

199 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Har­mo­ni­sie­rung der Strafrah­men, in Kraft seit 1. Ju­li 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

BGE

147 IV 340 (6B_1178/2019) from 10. März 2021
Regeste: Art. 21 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (SIS-II-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2018/1861; Voraussetzungen für die Ausschreibung von Einreiseverboten im Schengener Informationssystem (SIS). Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus, noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (E. 4.4-4.8). Begründungspflicht des Gerichts und Heilung des Begründungsmangels vor Bundesgericht (E. 4.11).

149 IV 91 (6B_1362/2021) from 26. Januar 2023
Regeste: Art. 135 Abs. 3, Art. 391 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 StPO; Beschwerde des amtlichen Verteidigers gegen die Festsetzung seiner Entschädigung; Verbot der reformatio in peius. Erhebt der amtliche Verteidiger Beschwerde gegen die Festsetzung seiner Entschädigung, greift das Verbot der reformatio in peius. Sofern die Staatsanwaltschaft keine Berufung in diesem Punkt erhoben hat, kann die Beschwerdeinstanz dem amtlichen Verteidiger folglich keine geringere Entschädigung als die erste Instanz zusprechen, ohne gegen das Verbot der reformatio in peius zu verstossen (E. 4).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden