Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 147

Be­trü­ge­ri­scher Miss­brauch ei­ner Da­ten­ver­ar­bei­tungs­an­la­ge

 

1 Wer in der Ab­sicht, sich oder einen an­dern un­recht­mäs­sig zu be­rei­chern, durch un­rich­ti­ge, un­voll­stän­di­ge oder un­be­fug­te Ver­wen­dung von Da­ten oder in ver­gleich­ba­rer Wei­se auf einen elek­tro­ni­schen oder ver­gleich­ba­ren Da­ten­ver­ar­bei­tungs- oder Da­ten­über­mitt­lungs­vor­gang ein­wirkt und da­durch ei­ne Ver­mö­gens­ver­schie­bung zum Scha­den ei­nes an­dern her­bei­führt oder ei­ne Ver­mö­gens­ver­schie­bung un­mit­tel­bar da­nach ver­deckt, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu fünf Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

2 Han­delt der Tä­ter ge­werbs­mäs­sig, so wird er mit Frei­heits­s­tra­fe von sechs Mo­na­ten bis zu zehn Jah­ren be­straft.207

3 Der be­trü­ge­ri­sche Miss­brauch ei­ner Da­ten­ver­ar­bei­tungs­an­la­ge zum Nach­teil ei­nes An­ge­hö­ri­gen oder Fa­mi­li­en­ge­nos­sen wird nur auf An­trag ver­folgt.

207 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Har­mo­ni­sie­rung der Strafrah­men, in Kraft seit 1. Ju­li 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

BGE

150 IV 188 (6B_831/2023) from 24. April 2024
Regeste: Art. 1 ff. und 184 Abs. 1 OR; Art. 146 Abs. 1 und Art. 147 Abs. 1 StGB; Online-Bestellung von Waren auf Rechnung; Täuschung über den Zahlungswillen; Abgrenzung des Betrugs zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage. Zustandekommen des Kaufvertrags im Sinne von Art. 184 Abs. 1 OR bei Online-Bestellungen von Waren (E. 4.7). Tatbestandsvoraussetzungen des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (E. 4.8). Die schädigende Vermögensdisposition des getäuschten Verkäufers von Waren erfolgt bei einem Kauf auf Rechnung aus strafrechtlicher Sicht - zumindest bei einer absichtlichen Täuschung über den Zahlungswillen - nicht mit der (allenfalls automatisierten) Annahme der Bestellung auf Rechnung, sondern erst mit der Übergabe des Kaufgegenstands. Sind Personen in den Versandvorgang involviert, findet die Vermögensverschiebung nicht durch die Datenverarbeitungsanlage statt, sondern durch Menschen, welche getäuscht werden, wenn der Käufer in Wirklichkeit nicht zahlungswillig ist. Die Vortäuschung des Zahlungswillens bei Bestellungen im Online-Handel fällt daher trotz der teilweise vollautomatisierten Abwicklung der Bestellvorgänge nicht unter den Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, sondern unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, wenn die Bestellungen von Menschen entgegengenommen werden, welche die bestellten Waren verpacken und versenden (E. 4.9.2).

 

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