Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art.148a209

Un­recht­mäs­si­ger Be­zug von Leis­tun­gen ei­ner So­zi­al­ver­si­che­rung oder der So­zi­al­hil­fe

 

1 Wer je­man­den durch un­wah­re oder un­voll­stän­di­ge An­ga­ben, durch Ver­schwei­gen von Tat­sa­chen oder in an­de­rer Wei­se ir­re­führt oder in ei­nem Irr­tum be­stärkt, so­dass er oder ein an­de­rer Leis­tun­gen ei­ner So­zi­al­ver­si­che­rung oder der So­zi­al­hil­fe be­zieht, die ihm oder dem an­dern nicht zu­ste­hen, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu ei­nem Jahr oder Geld­stra­fe be­straft.

2 In leich­ten Fäl­len ist die Stra­fe Bus­se.

209 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Um­set­zung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Aus­schaf­fung kri­mi­nel­ler Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

BGE

147 IV 471 (6B_536/2020) from 23. Juni 2021
Regeste: Art. 2 Abs. 2 StGB; Bestimmung des milderen Rechts bei drohender Übertretungsbusse einerseits und (bedingter) Geldstrafe andererseits. Bestätigung der rechtlichen Grundlagen (E. 4). Bussen und Geldstrafen sind keine gleichartigen Strafen. Bei einem übergangsrechtlichen Wechsel von einer Übertretung zu einem Vergehen oder umgekehrt stellt die Übertretungsbusse unabhängig von der Strafvollzugsmodalität und der Höhe des Betrags die mildere Sanktion dar als die Geldstrafe (E. 5).

149 IV 273 (6B_1108/2021) from 27. April 2023
Regeste: Art. 148a Abs. 2 StGB; unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe; Eingrenzung des leichten Falls. Definition von abgestuften Erheblichkeitsschwellen für die Abgrenzung eines leichten Falls des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 2 StGB) vom Grundtatbestand (Art. 148a Abs. 1 StGB): Bei einem Deliktsbetrag unter Fr. 3'000.- ist stets von einem leichten Fall auszugehen. Bei einem Deliktsbetrag zwischen Fr. 3'000.- und Fr. 35'999.99 ist anhand der gesamten Tatumstände eine Einzelfallbeurteilung nach dem Ausmass des Verschuldens vorzunehmen. Bei einem Deliktsbetrag ab Fr. 36'000.- scheidet die Bejahung eines leichten Falls grundsätzlich aus, ausser es liegen im Sinne einer Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive Verminderung des Verschuldens bewirken (E. 1.5). Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall (E. 1.6).

 

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