Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 177

Be­schimp­fung

 

1 Wer je­man­den in an­de­rer Wei­se durch Wort, Schrift, Bild, Ge­bär­de oder Tät­lich­kei­ten in sei­ner Eh­re an­greift, wird, auf An­trag, mit Geld­stra­fe bis zu 90 Ta­ges­sät­zen be­straft.235

2 Hat der Be­schimpf­te durch sein un­ge­bühr­li­ches Ver­hal­ten zu der Be­schimp­fung un­mit­tel­bar An­lass ge­ge­ben, so kann das Ge­richt den Tä­ter von Stra­fe be­frei­en.

3 Ist die Be­schimp­fung un­mit­tel­bar mit ei­ner Be­schimp­fung oder Tät­lich­keit er­wi­dert wor­den, so kann das Ge­richt einen oder bei­de Tä­ter von Stra­fe be­frei­en.

235 Straf­dro­hun­gen neu um­schrie­ben ge­mä­ss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

BGE

147 I 386 (6B_1177/2020) from 17. Juni 2021
Regeste: Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 15 StGB; Unschuldsvermutung; Einstellungsverfügung; Rechtfertigende Notwehr. Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers, welcher einerseits Privatkläger und andererseits in einem parallel geführten Verfahren Beschuldigter ist und eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend macht (Art. 81 BGG; E. 1.1). Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn ein gerichtlicher Entscheid den Eindruck hinterlässt, der Beschuldigte sei schuldig, ohne dass dessen strafrechtliche Schuld je gerichtlich festgestellt wurde (E. 1.2). Die rechtfertigende Notwehr nach Art. 15 StGB fällt unter den Einstellungsgrund i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO (E. 1.3). Im vorliegenden Fall, betreffend eine Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten, deren Verhaltensweisen eng miteinander verbunden sind, hat die Vorinstanz Begriffe verwendet, die darauf schliessen lassen, dass sie den Beschwerdeführer für schuldig hält. Sie hat die Unschuldsvermutung verletzt, indem sie die Einstellung des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten mit der Begründung bestätigte, dieser habe in rechtfertigender Notwehr gehandelt. Es hätte der Staatsanwaltschaft oblegen, Anklage gegen alle Beteiligten zu erheben, damit der sachlich zuständige Richter über die Umstände der Begehung der Straftaten und gegebenenfalls über die rechtfertigende Notwehr entscheiden kann (E. 1.5).

149 IV 170 (6B_777/2022) from 16. März 2023
Regeste: Art. 10 und 17 EMRK; Art. 16 BV; Art. 261bis Abs. 4 StGB; Leugnung des Holocaust; diskriminierendes Motiv; Meinungsäusserungsfreiheit im Rahmen einer humoristischen Darbietung; Verbot des Rechtsmissbrauchs. Prüfung der Tatbestandsmerkmale von Art. 261bis Abs. 4 zweiter Satzteil StGB in Beachtung der Freiheit der Meinungsäusserung im Falle der Leugnung des Holocaust im Rahmen einer öffentlichen Aufführung durch einen Komiker, der in der Schweiz insbesondere wegen seiner zahlreichen ausländischen Vorstrafen wegen rassistischer, ethnischer und religiöser Diskriminierung bekannt ist (E. 1).

 

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