Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 188271

2. An­grif­fe auf die se­xu­el­le Frei­heit und Un­ver­sehrt­heit.

Se­xu­el­le Hand­lun­gen mit Ab­hän­gi­gen

 

Wer mit ei­ner min­der­jäh­ri­gen Per­son von min­des­tens 16 Jah­ren, die von ihm durch ein Er­zie­hungs-, Be­treu­ungs- oder Ar­beits­ver­hält­nis oder auf an­de­re Wei­se ab­hän­gig ist, ei­ne se­xu­el­le Hand­lung vor­nimmt, in­dem er die­se Ab­hän­gig­keit aus­nützt,

wer ei­ne sol­che Per­son un­ter Aus­nüt­zung ih­rer Ab­hän­gig­keit zu ei­ner se­xu­el­len Hand­lung ver­lei­tet,

wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu fünf Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

271 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 16. Ju­ni 2023 über ei­ne Re­vi­si­on des Se­xual­straf­rechts, in Kraft seit 1. Ju­li 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011).

BGE

148 IV 57 (6B_567/2020) from 6. Dezember 2021
Regeste: Art. 192 Abs. 1 StGB; Ausnützung der Abhängigkeit eines Anstaltspfleglings durch einen Betreuer. Die Ausnützung findet auf der subjektiven Ebene bei der abhängigen Person statt, indem sie annimmt, sich dem Täter fügen zu müssen. Das faktische Einverständnis liegt in der Natur der Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses. Nur das freiverantwortliche, vom Abhängigkeitsverhältnis unbeeinflusste Einverständnis schliesst den Tatbestand aus (E. 3.5.3). Die Schwelle zur Bejahung des Tatbestandselements der Ausnützung ist auch bei einem in seiner Intelligenz eingeschränkten Opfer gleich anzusetzen (E. 3.5.5). Im vorliegenden Fall wurde die Ausnützung bejaht (E. 3.5.6).

 

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