Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 193276

Aus­nüt­zung ei­ner Not­la­ge oder Ab­hän­gig­keit

 

Wer ei­ne Per­son ver­an­lasst, ei­ne se­xu­el­le Hand­lung vor­zu­neh­men oder zu dul­den, in­dem er ei­ne Not­la­ge oder ei­ne durch ein Ar­beits­ver­hält­nis oder ei­ne in an­de­rer Wei­se be­grün­de­te Ab­hän­gig­keit aus­nützt, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu fünf Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

276 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 16. Ju­ni 2023 über ei­ne Re­vi­si­on des Se­xual­straf­rechts, in Kraft seit 1. Ju­li 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011).

BGE

148 IV 57 (6B_567/2020) from 6. Dezember 2021
Regeste: Art. 192 Abs. 1 StGB; Ausnützung der Abhängigkeit eines Anstaltspfleglings durch einen Betreuer. Die Ausnützung findet auf der subjektiven Ebene bei der abhängigen Person statt, indem sie annimmt, sich dem Täter fügen zu müssen. Das faktische Einverständnis liegt in der Natur der Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses. Nur das freiverantwortliche, vom Abhängigkeitsverhältnis unbeeinflusste Einverständnis schliesst den Tatbestand aus (E. 3.5.3). Die Schwelle zur Bejahung des Tatbestandselements der Ausnützung ist auch bei einem in seiner Intelligenz eingeschränkten Opfer gleich anzusetzen (E. 3.5.5). Im vorliegenden Fall wurde die Ausnützung bejaht (E. 3.5.6).

 

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