Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 217296

Ver­nach­läs­si­gung von Un­ter­halts­pflich­ten

 

1 Wer sei­ne fa­mi­li­en­recht­li­chen Un­ter­halts- oder Un­ter­stüt­zungs­pflich­ten nicht er­füllt, ob­schon er über die Mit­tel da­zu ver­fügt oder ver­fü­gen könn­te, wird, auf An­trag, mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

2 Das An­trags­recht steht auch den von den Kan­to­nen be­zeich­ne­ten Be­hör­den und Stel­len zu. Es ist un­ter Wah­rung der In­ter­es­sen der Fa­mi­lie aus­zuü­ben.

296Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 23. Ju­ni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

BGE

147 IV 269 (1B_446/2020) from 27. April 2021
Regeste: Art. 104, 115 und 118 Abs. 1 StPO; Art. 317 StGB; Urkundenfälschung im Amt, Geschädigtenstellung. Massgebende Prinzipien für die Zulassung als Privatklägerschaft (E. 3.1 und 3.2). Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde durch den Gebrauch der in Frage stehenden Urkunde nicht direkt geschädigt (E. 3.3). Sie kann sich für die Zulassung als Privatklägerin nicht auf das kantonale Recht berufen, da ihr dieses lediglich im Bereich des Verwaltungsrechts Handlungsbefugnisse verleiht (E. 3.4).

 

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