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Schweizerisches Strafgesetzbuch

Art. 220300

Ent­zie­hen von Min­der­jäh­ri­gen

 

Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

300 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 4 des BG vom 21. Ju­ni 2013 (El­ter­li­che Sor­ge), in Kraft seit 1. Ju­li 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).