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Art. 223
Verursachung einer Explosion 1. Wer vorsätzlich eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. BGE
148 IV 247 (6B_795/2021) from 27. April 2022
Regeste: Art. 224 Abs. 1 StGB; Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht; Änderung der Rechtsprechung. Art. 224 StGB setzt eine Gemeingefahr voraus; die konkrete Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person oder fremden Sache genügt nur, sofern diese als zufällige Repräsentantin der Allgemeinheit erscheint (sog. Repräsentationstheorie; E. 2 und 3). |