Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 223

Ver­ur­sa­chung ei­ner Ex­plo­si­on

 

1. Wer vor­sätz­lich ei­ne Ex­plo­si­on von Gas, Ben­zin, Pe­tro­le­um oder ähn­li­chen Stof­fen ver­ur­sacht und da­durch wis­sent­lich Leib und Le­ben von Men­schen oder frem­des Ei­gen­tum in Ge­fahr bringt, wird mit Frei­heits­s­tra­fe nicht un­ter ei­nem Jahr be­straft.

Ist nur ein ge­rin­ger Scha­den ent­stan­den, so kann auf Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe er­kannt wer­den.

2. Han­delt der Tä­ter fahr­läs­sig, so ist die Stra­fe Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe.

BGE

148 IV 247 (6B_795/2021) from 27. April 2022
Regeste: Art. 224 Abs. 1 StGB; Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht; Änderung der Rechtsprechung. Art. 224 StGB setzt eine Gemeingefahr voraus; die konkrete Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person oder fremden Sache genügt nur, sofern diese als zufällige Repräsentantin der Allgemeinheit erscheint (sog. Repräsentationstheorie; E. 2 und 3).

 

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