Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 225303

Ge­fähr­dung oh­ne ver­bre­che­ri­sche Ab­sicht und fahr­läs­si­ge Ge­fähr­dung

 

1 Wer vor­sätz­lich, je­doch oh­ne ver­bre­che­ri­sche Ab­sicht, durch Spreng­stof­fe oder gif­ti­ge Ga­se Leib und Le­ben von Men­schen oder frem­des Ei­gen­tum in Ge­fahr bringt, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu fünf Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

2 Han­delt der Tä­ter fahr­läs­sig, so wird er mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

303 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Har­mo­ni­sie­rung der Strafrah­men, in Kraft seit 1. Ju­li 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

BGE

147 IV 471 (6B_536/2020) from 23. Juni 2021
Regeste: Art. 2 Abs. 2 StGB; Bestimmung des milderen Rechts bei drohender Übertretungsbusse einerseits und (bedingter) Geldstrafe andererseits. Bestätigung der rechtlichen Grundlagen (E. 4). Bussen und Geldstrafen sind keine gleichartigen Strafen. Bei einem übergangsrechtlichen Wechsel von einer Übertretung zu einem Vergehen oder umgekehrt stellt die Übertretungsbusse unabhängig von der Strafvollzugsmodalität und der Höhe des Betrags die mildere Sanktion dar als die Geldstrafe (E. 5).

148 IV 247 (6B_795/2021) from 27. April 2022
Regeste: Art. 224 Abs. 1 StGB; Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht; Änderung der Rechtsprechung. Art. 224 StGB setzt eine Gemeingefahr voraus; die konkrete Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person oder fremden Sache genügt nur, sofern diese als zufällige Repräsentantin der Allgemeinheit erscheint (sog. Repräsentationstheorie; E. 2 und 3).

 

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