Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 226bis307

Ge­fähr­dung durch Kern­ener­gie, Ra­dio­ak­ti­vi­tät und io­ni­sie­ren­de Strah­len

 

1 Wer vorsätzlich durch Kernenergie, radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert verursacht, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

307Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. II 2 des Kern­ener­gie­ge­set­zes vom 21. März 2003 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Har­mo­ni­sie­rung der Strafrah­men, in Kraft seit 1. Ju­li 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

 

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