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Art. 226bis307
Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen 1 Wer vorsätzlich durch Kernenergie, radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert verursacht, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. 2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 307Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). |