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Art. 236
Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichem Futter 1 Wer vorsätzlich gesundheitsschädliches Futter oder gesundheitsschädliche Futtermittel einführt, lagert, feilhält oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Strafurteil wird veröffentlicht. 2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.317 3 Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht oder vernichtet werden. 317 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). |