Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 262

Stö­rung des To­ten­frie­dens

 

1. Wer die Ru­he­stät­te ei­nes To­ten in ro­her Wei­se ver­unehrt,

wer einen Lei­chen­zug oder ei­ne Lei­chen­fei­er bös­wil­lig stört oder ver­unehrt,

wer einen Leich­nam ver­unehrt oder öf­fent­lich be­schimpft,

wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

2. Wer einen Leich­nam oder Tei­le ei­nes Leich­nams oder die Asche ei­nes To­ten wi­der den Wil­len des Be­rech­tig­ten weg­nimmt, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

 

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