Schweizerisches Strafgesetzbuch


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 271378

Ver­bo­te­ne Hand­lun­gen für einen frem­den Staat

 

1. Wer auf schwei­ze­ri­schem Ge­biet oh­ne Be­wil­li­gung für einen frem­den Staat Hand­lun­gen vor­nimmt, die ei­ner Be­hör­de oder ei­nem Be­am­ten zu­kom­men,

wer sol­che Hand­lun­gen für ei­ne aus­län­di­sche Par­tei oder ei­ne an­de­re Or­ga­ni­sa­ti­on des Aus­lan­des vor­nimmt,

wer sol­chen Hand­lun­gen Vor­schub leis­tet,

wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe, in schwe­ren Fäl­len mit Frei­heits­s­tra­fe nicht un­ter ei­nem Jahr be­straft.379

2. Wer je­man­den durch Ge­walt, List oder Dro­hung ins Aus­land ent­führt, um ihn ei­ner frem­den Be­hör­de, Par­tei oder an­de­ren Or­ga­ni­sa­ti­on zu über­lie­fern oder ei­ner Ge­fahr für Leib und Le­ben aus­zu­set­zen, wird mit Frei­heits­s­tra­fe nicht un­ter ei­nem Jahr be­straft.

3. Wer ei­ne sol­che Ent­füh­rung vor­be­rei­tet, wird mit Frei­heits­s­tra­fe oder Geld­stra­fe be­straft.

378Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 11249).

379 Straf­dro­hun­gen neu um­schrie­ben ge­mä­ss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

BGE

148 IV 66 (6B_216/2020) from 1. November 2021
Regeste: Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; verbotene Handlungen für einen fremden Staat. Der Straftatbestand soll die Ausübung fremder Staatsgewalt auf dem Gebiet der Schweiz verhindern und das staatliche Machtmonopol sowie die schweizerische Souveränität schützen (E. 1.4.1). Eine Handlung, die mit einer Verletzung oder Umgehung des schweizerischen oder internationalen Amts- oder Rechtshilferechts einhergeht bzw. die gemäss Amts- und Rechtshilferecht im Zuständigkeitsbereich einer schweizerischen Behörde bzw. Amtsperson liegt, wird von Art. 271 Ziff. 1 StGB erfasst. Die Herausgabe von Informationen und Unterlagen, die in der Schweiz einzig auf hoheitliche Anordnung hin rechtmässig herausgegeben werden dürfen, tangiert das von Art. 271 StGB geschützte Rechtsgut. Betroffene dürfen nur Akten herausgeben, über die sie frei verfügen dürfen. Nicht frei verfügt werden darf über nicht öffentlich zugängliche, identifizierende Informationen über Dritte (E. 1.4.2). Dass die herauszugebenden Informationen bestimmungsgemäss auch in einem Drittstaat gespeichert sind, führt zu keiner anderen Beurteilung (E. 1.4.3).

150 IV 308 (7B_6/2024) from 6. Mai 2024
Regeste: Art. 140, 141, 285a ff. StPO; verdeckte Ermittlung und Territorialitätsprinzip. Im Rahmen einer durch das Zwangsmassnahmengericht rechtsgültig genehmigten verdeckten Ermittlung (gestützt auf Art. 285a ff. StPO; E. 2.3) stellt das Versenden von Nachrichten per Mobiltelefon durch schweizerische verdeckte Ermittler, die sich in der Schweiz befinden, an einen Dritten, der sich a priori im Ausland aufzuhalten scheint, keine amtliche Handlung dar, die verbindliche Wirkungen auf dem Gebiet eines anderen Staates entfalten würde (zu diesem Begriff E. 2.4.2 und 2.4.3). Die verdeckte Ermittlung verstösst daher aufgrund des Einsatzortes und der Vorgehensweise der verdeckten Ermittler im vorliegenden Fall nicht gegen das Territorialitätsprinzip (E. 2.7 und 2.8).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden