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Schweizerisches Strafgesetzbuch

Art. 283

Ver­let­zung des Ab­stim­mungs- und Wahl­ge­heim­nis­ses

 

Wer sich durch un­recht­mäs­si­ges Vor­ge­hen Kennt­nis da­von ver­schafft, wie ein­zel­ne Be­rech­tig­te stim­men oder wäh­len, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.