Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 29

7. Ver­tre­tungs­ver­hält­nis­se

 

Ei­ne be­son­de­re Pflicht, de­ren Ver­let­zung die Straf­bar­keit be­grün­det oder er­höht, und die nur der ju­ris­ti­schen Per­son, der Ge­sell­schaft oder der Ein­zel­fir­ma19 ob­liegt, wird ei­ner na­tür­li­chen Per­son zu­ge­rech­net, wenn die­se han­delt:

a.
als Or­gan oder als Mit­glied ei­nes Or­gans ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son;
b.
als Ge­sell­schaf­ter;
c.
als Mit­ar­bei­ter mit selb­stän­di­gen Ent­schei­dungs­be­fug­nis­sen in sei­nem Tä­tig­keits­be­reich ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son, ei­ner Ge­sell­schaft oder ei­ner Ein­zel­fir­ma20; oder
d.
oh­ne Or­gan, Mit­glied ei­nes Or­gans, Ge­sell­schaf­ter oder Mit­ar­bei­ter zu sein, als tat­säch­li­cher Lei­ter.

19 Heu­te: dem Ein­zel­un­ter­neh­men.

20 Heu­te: ei­nem Ein­zel­un­ter­neh­men.

BGE

149 IV 1 (6B_978/2020) from 16. November 2022
Regeste: Art. 23 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG (in den bis 31. Dezember 2020 und seit 1. Januar 2021 geltenden Fassungen); Art. 88 Abs. 1 FDV; unlautere Handlung durch Nichtbeachtung eines sog. Sterneintrags im Telefonverzeichnis; Ausnahmeklausel der bestehenden Geschäftsbeziehung. Die auf den 1. Januar 2021 in Kraft getretene Fassung von Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG stellt klar, dass eine durch Sterneintrag im Telefonverzeichnis vermerkte Ablehnung von Werbemitteilungen dann keine Sperrwirkung hat, wenn die kontaktierte Person in einer Geschäftsbeziehung zum Urheber der Werbemitteilung steht. Die vorherige Fassung sah diese Ausnahme zwar noch nicht ausdrücklich vor. Doch greift der Vorbehalt der bestehenden Geschäftsbeziehung auch bei Sachverhalten, die sich unter altem Recht ereignet haben (E. 1). Gerade angesichts des immer bedeutsameren Onlinehandels von Konsumgütern muss der Begriff der "Geschäftsbeziehung" unter anderem in zeitlicher Hinsicht eng genug ausgelegt werden, um dem Schutzzweck (Eindämmung von Auswüchsen im Telemarketing) zu genügen. Die Frage, wie lange eine nicht regelmässig erneuerte Geschäftsbeziehung aktuell bleibt, ist namentlich anhand einer allfälligen Vertragslaufzeit und der Natur des beworbenen Produkts zu beantworten (E. 4).

 

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