Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 307

Falsches Zeug­nis. Falsches Gut­ach­ten. Falsche Über­set­zung

 

1 Wer in ei­nem ge­richt­li­chen Ver­fah­ren als Zeu­ge, Sach­ver­stän­di­ger, Über­set­zer oder Dol­met­scher zur Sa­che falsch aus­sagt, einen falschen Be­fund oder ein falsches Gut­ach­ten ab­gibt oder falsch über­setzt, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu fünf Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

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3 Be­zieht sich die falsche Äus­se­rung auf Tat­sa­chen, die für die rich­ter­li­che Ent­schei­dung un­er­heb­lich sind, so ist die Stra­fe Geld­stra­fe.437

436 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Har­mo­ni­sie­rung der Strafrah­men, mit Wir­kung seit 1. Ju­li 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

437 Straf­dro­hun­gen neu um­schrie­ben ge­mä­ss Ziff. II 1 des BG vom 19. Ju­ni 2015 (Än­de­rung des Sank­tio­nen­rechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

BGE

147 IV 373 (6B_1022/2020) from 2. Juni 2021
Regeste: Art. 307 Abs. 1 StGB; falsches Zeugnis; Strafbarkeit bei fehlender Zeugeneigenschaft. Wer irrigerweise glaubt, gegen eine Sonderpflicht zu verstossen, die ihm einzig wegen seines vorgestellten - tatsächlich jedoch nicht vorhandenen - Personenstatus obliegt, bleibt in Fällen eigentlicher Sonderdelikte als untaugliches Tatsubjekt straflos. Der Tatbestand des falschen Zeugnisses stellt ein solches Sonderdelikt dar, weshalb nicht nach dieser Bestimmung bestraft werden kann, wer formell als Zeuge einvernommen wird und falsch aussagt, tatsächlich aber keine Zeugeneigenschaft aufweist (E. 1.4-1.6, insb. E. 1.6).

 

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