Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 322464

Ver­let­zung der Aus­kunfts­pflicht der Me­di­en

 

1 Me­dien­un­ter­neh­men sind ver­pflich­tet, je­der Per­son auf An­fra­ge un­ver­züg­lich und schrift­lich ih­ren Sitz so­wie die Iden­ti­tät des Ver­ant­wort­li­chen (Art. 28 Abs. 2 und 3) be­kannt zu ge­ben.465

2 Zei­tun­gen und Zeit­schrif­ten müs­sen zu­dem in ei­nem Im­pres­s­um den Sitz des Me­dien­un­ter­neh­mens, nam­haf­te Be­tei­li­gun­gen an an­de­ren Un­ter­neh­mun­gen so­wie den ver­ant­wort­li­chen Re­dak­tor an­ge­ben. Ist ein Re­dak­tor nur für einen Teil der Zei­tung oder Zeit­schrift ver­ant­wort­lich, so ist er als ver­ant­wort­li­cher Re­dak­tor die­ses Teils an­zu­ge­ben. Für je­den Teil ei­ner sol­chen Zei­tung oder Zeit­schrift muss ein ver­ant­wort­li­cher Re­dak­tor an­ge­ge­ben wer­den.

3 Bei Ver­stös­sen ge­gen die Vor­schrif­ten die­ses Ar­ti­kels wird der Lei­ter des Me­dien­un­ter­neh­mens mit Bus­se be­straft. Ein Ver­sto­ss liegt auch vor, wenn ei­ne vor­ge­scho­be­ne Per­son als ver­ant­wort­lich für die Ver­öf­fent­li­chung (Art. 28 Abs. 2 und 3) an­ge­ge­ben wird.466

464 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852; BBl 1996 IV 525).

465 Fas­sung des Halb­sat­zes ge­mä­ss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

466 Fas­sung des Halb­sat­zes ge­mä­ss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

BGE

147 IV 479 (6B_379/2020) from 1. Juni 2021
Regeste: Art. 70 Abs. 1, 2 und 5, Art. 71 Abs. 1, Art. 322 septies Abs. 1 StGB; aktive Bestechung; Umfang der Einziehung bei der blossen Beeinflussung von Ermessensentscheiden; Durchgriff. Der Erlös aus einem durch Bestechung zustande gekommenen Rechtsgeschäft unterliegt grundsätzlich der Einziehung. Unerheblich ist, dass das durch Korruptionszahlungen begünstigte Rechtsgeschäft eine objektiv legale Leistung zum Inhalt hatte (E. 6.3.2). Für die Frage, ob und in welchem Umfang der Gewinn aus einem durch Bestechung zustande gekommenen Vertrag einzuziehen ist, ist darauf abzustellen, ob der Vertrag einen illegalen Inhalt hatte, der Vertragsabschluss im Ermessen des bestochenen Beamten lag (sog. Beeinflussung eines Ermessensentscheids) oder gar Anspruch auf die Leistung bestand bzw. der Vertrag und damit der daraus resultierende Gewinn auch ohne die Bestechungszahlung abgeschlossen worden wäre (E. 6.5.1). Mangels Kausalzusammenhang ausgeschlossen ist die Einziehung, wenn davon auszugehen ist, dass der Vertrag in der vorliegenden Form auch ohne die Bestechungszahlung zustande gekommen wäre (E. 6.3 und 6.5.2). Bei der blossen Beeinflussung eines Ermessensentscheids ist in Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht der ganze Nettoerlös einzuziehen. Im Rahmen dieser Verhältnismässigkeitsprüfung ist den gesamten Umständen des konkreten Falles Rechnung zu tragen (E. 6.5.3 und 6.5.4). Für einen Durchgriff von der Aktiengesellschaft auf den Aktionär genügt nicht, dass die Aktien im Alleineigentum eines einzigen Aktionärs stehen. Erforderlich sind weitere Umstände, welche die Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit der juristischen Person als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Dies ist bei reinen Vermögensverwaltungsgesellschaften ohne eigentliche Geschäftstätigkeit der Fall, deren einziger Zweck in der Verwaltung von Vermögen der hinter ihr stehenden Person (Aktionär) besteht. Hingegen ist bei operativ tätigen Unternehmen die eigenständige Rechtspersönlichkeit grundsätzlich auch im Einziehungsrecht anzuerkennen (E. 7).

 

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