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Schweizerisches Strafgesetzbuch

Art. 325

Ord­nungs­wid­ri­ge Füh­rung der Ge­schäfts­bü­cher

 

Wer vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig der ge­setz­li­chen Pflicht, Ge­schäfts­bü­cher ord­nungs­mäs­sig zu füh­ren, nicht nach­kommt,

wer vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig der ge­setz­li­chen Pflicht, Ge­schäfts­bü­cher, Ge­schäfts­brie­fe und Ge­schäfts­te­le­gram­me auf­zu­be­wah­ren, nicht nach­kommt,

wird mit Bus­se be­straft.