Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 33

Rück­zug

 

1 Die an­trags­be­rech­tig­te Per­son kann ih­ren Straf­an­trag zu­rück­zie­hen, so­lan­ge das Ur­teil der zwei­ten kan­to­na­len In­stanz noch nicht er­öff­net ist.

2 Wer sei­nen Straf­an­trag zu­rück­ge­zo­gen hat, kann ihn nicht noch­mals stel­len.

3 Zieht die an­trags­be­rech­tig­te Per­son ih­ren Straf­an­trag ge­gen­über ei­nem Be­schul­dig­ten zu­rück, so gilt der Rück­zug für al­le Be­schul­dig­ten.

4 Er­hebt ein Be­schul­dig­ter ge­gen den Rück­zug des Straf­an­tra­ges Ein­spruch, so gilt der Rück­zug für ihn nicht.

BGE

149 IV 105 (6B_1083/2021, 6B_1084/2021) from 16. Dezember 2022
Regeste: Art. 32 und Art. 33 Abs. 1 und 3 StGB; Art. 392 StPO; Rückzug des Strafantrags; Folgen des Prinzips der Unteilbarkeit des Strafantrags. Wenn in einem Strafverfahren, das wegen einer nur auf Antrag hin zu verfolgenden Straftat eröffnet wurde, rechtskräftige Strafbefehle gegen gewisse an der Straftat beteiligte Personen erlassen worden sind, hat ein Rückzug des Strafantrags keine Folgen auf diese. Das Prinzip der Unteilbarkeit des Strafantrags verlangt nicht, die Einstellung des Verfahrens auf bereits rechtskräftig verurteilte Mitbeschuldigte auszudehnen (keine extensive Anwendung von Art. 392 StPO) (E. 3).

 

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