Schweizerisches Strafgesetzbuch


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 333

An­wen­dung des All­ge­mei­nen Teils auf an­de­re Bun­des­ge­set­ze

 

1 Die all­ge­mei­nen Be­stim­mun­gen die­ses Ge­set­zes fin­den auf Ta­ten, die in an­dern Bun­des­ge­set­zen mit Stra­fe be­droht sind, in­so­weit An­wen­dung, als die­se Bun­des­ge­set­ze nicht selbst Be­stim­mun­gen auf­stel­len.

2 In den an­de­ren Bun­des­ge­set­zen wer­den er­setzt:

a.
Zucht­haus durch Frei­heits­s­tra­fe von mehr als ei­nem Jahr;
b.
Ge­fäng­nis durch Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe;
c.
Ge­fäng­nis un­ter sechs Mo­na­ten durch Geld­stra­fe, wo­bei ei­nem Mo­nat Frei­heits­s­tra­fe 30 Ta­ges­sät­ze Geld­stra­fe zu höchs­tens 3000 Fran­ken ent­spre­chen.

3 Wird Haft oder Bus­se oder Bus­se al­lein als Höchst­stra­fe an­ge­droht, so liegt ei­ne Über­tre­tung vor. Die Ar­ti­kel 106 und 107 sind an­wend­bar. Vor­be­hal­ten bleibt Ar­ti­kel 8 des Bun­des­ge­set­zes vom 22. März 1974511 über das Ver­wal­tungs­straf­recht. Ei­ne Über­tre­tung ist die Tat auch dann, wenn sie in ei­nem an­de­ren Bun­des­ge­setz, wel­ches vor 1942 in Kraft ge­tre­ten ist, mit ei­ner Ge­fäng­niss­tra­fe be­droht ist, die drei Mo­na­te nicht über­steigt.

4 Vor­be­hal­ten sind die von Ab­satz 2 ab­wei­chen­den Straf­dau­ern und Ar­ti­kel 41 so­wie die von Ar­ti­kel 106 ab­wei­chen­den Bus­sen­be­trä­ge.

5 Droht ein an­de­res Bun­des­ge­setz für ein Ver­bre­chen oder Ver­ge­hen Bus­se an, so ist Ar­ti­kel 34 an­wend­bar. Von Ar­ti­kel 34 ab­wei­chen­de Be­mes­sungs­re­geln sind nicht an­wend­bar. Vor­be­hal­ten bleibt Ar­ti­kel 8 des Bun­des­ge­set­zes vom 22. März 1974 über das Ver­wal­tungs­straf­recht. Ist die Bus­se auf ei­ne Sum­me un­ter 1 080 000 Fran­ken be­grenzt, so fällt die­se Be­gren­zung da­hin. Ist die an­ge­droh­te Bus­se auf ei­ne Sum­me über 1 080 000 Fran­ken be­grenzt, so wird die­se Be­gren­zung bei­be­hal­ten. In die­sem Fall er­gibt der bis­her an­ge­droh­te Bus­sen­höchst­be­trag ge­teilt durch 3000 die Höchst­zahl der Ta­ges­sät­ze.

6512

6bis Wird ei­ne Tat mit Frei­heits­s­tra­fe oder Geld­stra­fe mit ei­ner Min­de­stan­zahl Ta­ges­sät­zen be­droht, so gilt die­se Un­ter­gren­ze auch für die Min­de­stan­zahl Ta­ge Frei­heits­s­tra­fe.513

7 Die in an­dern Bun­des­ge­set­zen un­ter Stra­fe ge­stell­ten Über­tre­tun­gen sind straf­bar, auch wenn sie fahr­läs­sig be­gan­gen wer­den, so­fern nicht nach dem Sin­ne der Vor­schrift nur die vor­sätz­li­che Be­ge­hung mit Stra­fe be­droht ist.

511 SR 313.0

512 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I 5 des BG vom 17. Dez. 2021 über die An­pas­sung des Ne­ben­straf­rechts an das ge­än­der­te Sank­tio­nen­recht, mit Wir­kung seit 1. Ju­li 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827).

513 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Har­mo­ni­sie­rung der Strafrah­men, in Kraft seit 1. Ju­li 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

BGE

148 II 182 (2C_148/2018) from 8. Dezember 2021
Regeste: Art. 1, 2 und 5 VStrR; Art. 25 und 26 StGB; Art. 2, 4 Abs. 1, Art. 5, 30 Abs. 1, Art. 49a Abs. 1, Art. 50, 54 f., 57 KG. Hinweis auf die in der Hauptsache ergangenen Entscheide (publizierter Entscheid: BGE 147 II 72). Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob bei diesen Entscheiden die Beschwerdegegnerinnen als Gehilfinnen mitgewirkt haben und sie dafür sanktioniert werden können (E. 2). Das KG kennt das Wort "Gehilfe" bzw. "Gehilfenschaft" nicht. Zwei Konstellationen sind im vorliegenden Fall denkbar: erstens über den Hinweis im KG auf das VStrR, wenn einem vorgängig erlassenen Entscheid zuwider gehandelt wurde; zweitens, wenn sich ein Unternehmen an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 4 KG beteiligt hat (E. 3.3). Subsumtion (E. 3.4).

149 IV 307 (6B_911/2021) from 19. Juni 2023
Regeste: Art. 19b BetmG; Art. 69 StGB; Einziehbarkeit von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis in Zusammenhang mit straflosen Konsumvorbereitungshandlungen. Geringfügige, zum Eigenkonsum bestimmte Mengen Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, deren Besitz nach Art. 19b Abs. 1 BetmG straflos ist, können nicht eingezogen werden (E. 2).

149 IV 395 (6B_1186/2022, 6B_1193/2022) from 12. Juli 2023
Regeste: Art. 85 Abs. 1 und 3 aMWSTG; Art. 96 Abs. 4 lit. a, Art. 97 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 2 und 3 MWSTG; Art. 2 und 8 VStrR; Art. 34, 47 und 106 Abs. 3 StGB; Strafzumessung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuerhinterziehung. Allgemeine Strafzumessungskritieren (E. 3.6.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Kennt der anwendbare Straftatbestand, wie dies bei Art. 85 Abs. 1 aMWSTG und Art. 97 Abs. 1 Satz 2 MWSTG der Fall ist, keinen generell-abstrakten oberen Bussenrahmen, sondern lediglich einen oberen Bussenrahmen für den Einzelfall, der sich an der Höhe der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils orientiert, darf für die Frage, ob die Busse im oberen oder unteren Bereich dieses individuellen Bussenrahmens anzusetzen ist, nicht erneut auf die Höhe der hinterzogenen Steuer abgestellt werden (sog. Doppelverwertungsverbot; E. 3.7.1). Bei der vorsätzlichen, vollendeten Hinterziehung der Einfuhrsteuer im Sinne von Art. 85 Abs. 1 aMWSTG muss Ausgangspunkt für die Strafzumessung ein Strafmass im Bereich des Einfachen der hinterzogenen Steuer sein. Ausgehend davon ist die Strafe aufgrund der übrigen Strafzumessungsfaktoren, namentlich der konkreten Tatumstände und des subjektiven Tatverschuldens sowie bei Bussen über Fr. 5'000.- (vgl. Art. 8 VStrR) in Berücksichtigung der persönlichen und insbesondere wirtschaftlichen Verhältnisse, zu mindern oder zu schärfen (E. 3.7.2 und 3.7.3). Ratio legis des in Art. 96 ff. MWSTG vorgesehenen neuen Konzepts des Mehrwertsteuerstrafrechts (E. 3.8 und 3.10.2). Trotz des in Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG verankerten fixen oberen Bussenrahmens muss Ausgangspunkt für die Strafzumessung bei der vorsätzlichen Hinterziehung der Einfuhrsteuer wie altrechtlich der (ungefähre) Deliktserlös bilden, wobei der strafrechtlich relevante Deliktserlös angesichts des im Strafrecht geltenden Grundsatzes "in dubio pro reo" mit dem von den Steuerbehörden errechneten Betrag nicht zwingend identisch sein muss (E. 3.10.1).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden