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Art. 355a557
5. Zusammenarbeit mit Europol a. Datenaustausch 1 Das fedpol und der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) können dem Europäischen Polizeiamt (Europol) Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, weitergeben.558 2 Für die Weitergabe dieser Daten gelten insbesondere die Voraussetzungen nach den Artikeln 3 und 10–13 des Abkommens vom 24. September 2004559 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt. 3 Gleichzeitig mit der Weitergabe von Daten unterrichtet das Bundesamt für Polizei Europol über die Zweckbestimmung der Daten sowie über alle Beschränkungen hinsichtlich ihrer Bearbeitung, die ihm selbst nach Massgabe der eidgenössischen oder der kantonalen Gesetzgebung auferlegt sind. 4 Der Austausch von Personendaten mit Europol wird dem Austausch mit einer zuständigen Behörde eines Schengen-Staates gleichgesetzt (Art. 349b).560 557 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 7. Okt. 2005 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abk. zwischen der Schweiz und dem Europol, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 1017; BBl 2005 983). 558 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2021 365; 2022 491; BBl 2020 3465). 560 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 625; BBl 2017 6941). |