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Art. 373
2. Geldstrafen, Bussen, Kosten und Einziehungen. Vollstreckung Die auf Grund des Strafrechts des Bundes oder der Kantone ergangenen rechtskräftigen Entscheide sind mit Bezug auf Geldstrafen, Bussen, Kosten und Einziehungen in der ganzen Schweiz vollstreckbar. |