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Art. 377
5. Anstalten und Pflicht der Kantone zur Errichtung und zum Betrieb 1 Die Kantone errichten und betreiben Anstalten und Anstaltsabteilungen für Gefangene im offenen und geschlossenen Vollzug sowie für Gefangene in Halbgefangenschaft und im Arbeitsexternat. 2 Sie können ferner Abteilungen für besondere Gefangenengruppen führen, insbesondere für:
3 Sie errichten und betreiben die in diesem Gesetz für den Massnahmenvollzug vorgesehenen Einrichtungen. 4 Sie sorgen dafür, dass die Reglemente und der Betrieb der Anstalten und Einrichtungen diesem Gesetz entsprechen. 5 Sie fördern die Aus- und Weiterbildung des Personals. |