Schweizerisches Strafgesetzbuch


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 380

Kos­ten­tra­gung

 

1 Die Kos­ten des Straf- und Mass­nah­men­voll­zugs tra­gen die Kan­to­ne.

2 Der Ver­ur­teil­te wird in an­ge­mes­se­ner Wei­se an den Kos­ten des Voll­zugs be­tei­ligt:

a.
durch de­ren Ver­rech­nung mit sei­ner Ar­beits­leis­tung im Straf- oder Mass­nah­men­voll­zug;
b.
nach Mass­ga­be sei­nes Ein­kom­mens und Ver­mö­gens, wenn er ei­ne ihm zu­ge­wie­se­ne Ar­beit ver­wei­gert, ob­wohl sie den Vor­ga­ben der Ar­ti­kel 81 oder 90 Ab­satz 3 ge­nügt; oder
c.582
durch Ab­zug ei­nes Teils des Ein­kom­mens, das er auf Grund ei­ner Tä­tig­keit im Rah­men der Halb­ge­fan­gen­schaft, des Voll­zugs durch elek­tro­ni­sche Über­wa­chung, des Ar­beitsex­ter­nats oder des Wohn- und Ar­beitsex­ter­nats er­zielt.

3 Die Kan­to­ne er­las­sen nä­he­re Vor­schrif­ten über die Kos­ten­be­tei­li­gung der Ver­ur­teil­ten.

582 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 19. Ju­ni 2015 (Än­de­run­gen des Sank­tio­nen­rechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

BGE

148 IV 346 (6B_820/2021) from 2. August 2022
Regeste: Art. 83 Abs. 2 und Art. 380 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 StGB; Art. 60 des Waadtländer Reglements über die Stellung verurteilter Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug (RSPC); Verwendung des Arbeitsentgelts des Gefangenen ohne dessen Zustimmung; von der Krankenversicherung nicht gedeckte Gesundheitskosten. Die Formulierung von Art. 83 Abs. 2 StGB ist nicht abschliessend. Sie schliesst jegliche anderweitige Verwendung des Arbeitsentgelts, abgesehen von der freien Verfügung durch den Gefangenen und der Bildung einer Rücklage für die Entlassung, nicht aus. Ein Teil des Arbeitsentgelts kann ohne Zustimmung des Gefangenen gezielt verwendet werden, wenn dies in beschränktem Umfang erfolgt und gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Vorliegend durfte der Gefangene verpflichtet werden, sich an den von der Krankenkasse nicht übernommenen Behandlungskosten und den durch öffentliche Beiträge nicht gedeckten Krankenkassenprämien zu beteiligen (E. 2.6.2). Art. 380 Abs. 3 StGB erlaubt den Kantonen, nähere Vorschriften über die Kostenbeteiligung der Verurteilten zu erlassen. Der Begriff "Kosten" muss in Berücksichtigung von Sinn und Zweck von Art. 83 Abs. 2 StGB weit ausgelegt werden (E. 2.7.3).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden