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Art. 384
2. Amnestie 1 Die Bundesversammlung kann in Strafsachen, auf die dieses oder ein anderes Bundesgesetz Anwendung findet, eine Amnestie gewähren. 2 Durch die Amnestie wird die strafrechtliche Verfolgung bestimmter Taten oder Kategorien von Tätern ausgeschlossen und der Erlass entsprechender Strafen ausgesprochen. |