Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 389

Ver­jäh­rung

 

1 Be­stimmt es das Ge­setz nicht an­ders, so sind die Be­stim­mun­gen des neu­en Rechts über die Ver­fol­gungs- und die Voll­stre­ckungs­ver­jäh­rung, wenn sie mil­der sind als das bis­he­ri­ge Recht, auch auf die Tä­ter an­wend­bar, die vor In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes ei­ne Tat ver­übt ha­ben oder be­ur­teilt wur­den.

2 Der vor In­kraft­tre­ten des neu­en Rechts ab­ge­lau­fe­ne Zeit­raum wird an­ge­rech­net.

BGE

149 IV 240 (6B_782/2022) from 17. April 2023
Regeste: Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 StGB); Verfolgungsverjährung, tatbestandliche Handlungseinheit (Art. 98 lit. b StGB). Der in Art. 219 StGB definierte Straftatbestand setzt in der Regel voraus, dass der Täter wiederholt handelt oder seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht nachhaltig verletzt, so dass die körperliche oder psychische Entwicklung der minderjährigen Person gefährdet ist (E. 2.2). Die verschiedenen Misshandlungen, die nach Art. 219 StGB strafbar sind, bilden eine tatbestandliche Handlungseinheit. Die Verjährung beginnt damit an dem Tag zu laufen, an dem die letzte Tätigkeit begangen wurde (Art. 98 lit. b StGB; E. 3).

 

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