Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 46

Nicht­be­wäh­rung

 

1 Be­geht der Ver­ur­teil­te wäh­rend der Pro­be­zeit ein Ver­bre­chen oder Ver­ge­hen und ist des­halb zu er­war­ten, dass er wei­te­re Straf­ta­ten ver­üben wird, so wi­der­ruft das Ge­richt die be­ding­te Stra­fe oder den be­ding­ten Teil der Stra­fe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40

2 Ist nicht zu er­war­ten, dass der Ver­ur­teil­te wei­te­re Straf­ta­ten be­ge­hen wird, so ver­zich­tet das Ge­richt auf einen Wi­der­ruf. Es kann den Ver­ur­teil­ten ver­war­nen oder die Pro­be­zeit um höchs­tens die Hälf­te der im Ur­teil fest­ge­setz­ten Dau­er ver­län­gern. Für die Dau­er der ver­län­ger­ten Pro­be­zeit kann das Ge­richt Be­wäh­rungs­hil­fe an­ord­nen und Wei­sun­gen er­tei­len. Er­folgt die Ver­län­ge­rung erst nach Ab­lauf der Pro­be­zeit, so be­ginnt sie am Tag der An­ord­nung.

3 Das zur Be­ur­tei­lung des neu­en Ver­bre­chens oder Ver­ge­hens zu­stän­di­ge Ge­richt ent­schei­det auch über den Wi­der­ruf.

4 Ent­zieht sich der Ver­ur­teil­te der Be­wäh­rungs­hil­fe oder miss­ach­tet er die Wei­sun­gen, so ist Ar­ti­kel 95 Ab­sät­ze 3–5 an­wend­bar.

5 Der Wi­der­ruf darf nicht mehr an­ge­ord­net wer­den, wenn seit dem Ab­lauf der Pro­be­zeit drei Jah­re ver­gan­gen sind.

40 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 19. Ju­ni 2015 (Än­de­run­gen des Sank­tio­nen­rechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

BGE

147 IV 329 (1B_370/2020) from 10. Mai 2021
Regeste: Art. 19 Abs. 2 lit. b und Art. 334 Abs. 1 StPO; Urteilskompetenz des Einzelgerichts. Die Grenze von zwei Jahren Freiheitsentzug, bis zu der die Urteilskompetenz des Einzelgerichts vorgesehen werden kann, ist streng zu handhaben. Sie darf unter keinen Umständen überschritten werden. Dem Widerruf einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ist insoweit ebenso Rechnung zu tragen wie dem Widerruf einer bedingten Sanktion. Im zu beurteilenden Fall Aufhebung des Urteils des Einzelgerichts, das aufgrund der neu ausgesprochenen Strafe und einer zufolge Aufhebung einer ambulanten Massnahme vollziehbar erklärten Vorstrafe einen Freiheitsentzug von insgesamt 46 Monaten verantwortete (E. 2).

147 IV 471 (6B_536/2020) from 23. Juni 2021
Regeste: Art. 2 Abs. 2 StGB; Bestimmung des milderen Rechts bei drohender Übertretungsbusse einerseits und (bedingter) Geldstrafe andererseits. Bestätigung der rechtlichen Grundlagen (E. 4). Bussen und Geldstrafen sind keine gleichartigen Strafen. Bei einem übergangsrechtlichen Wechsel von einer Übertretung zu einem Vergehen oder umgekehrt stellt die Übertretungsbusse unabhängig von der Strafvollzugsmodalität und der Höhe des Betrags die mildere Sanktion dar als die Geldstrafe (E. 5).

 

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