Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 50

4. Be­grün­dungs­pflicht

 

Ist ein Ur­teil zu be­grün­den, so hält das Ge­richt in der Be­grün­dung auch die für die Zu­mes­sung der Stra­fe er­heb­li­chen Um­stän­de und de­ren Ge­wich­tung fest.

BGE

149 IV 217 (6B_620/2022) from 30. März 2023
Regeste: Art. 48 und 48a StGB; Straftaten, welche Klimaaktivisten im Rahmen ihrer Aktionen und Demonstrationen verüben; Strafmilderungsgründe des Handelns "aus achtenswerten Beweggründen","in schwerer Bedrängnis" und "unter grosser seelischer Belastung". Der Strafmilderungsgrund des Handelns "aus achtenswerten Beweggründen" (Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB) kann zwar je nach der Natur der begangenen Taten bei Klimaaktivisten in Betracht kommen, welche in der Absicht vorgehen, in ökologischen Belangen zu sensibilisieren oder das Bewusstsein für die Unzulänglichkeit der diesbezüglichen politischen Vorkehren zu wecken; er ist aber in jedem Fall zu verneinen, wenn die von den Klimaaktivisten verübten Taten wegen deren Gewalttätigkeit mit Sachbeschädigungen oder einer Gefahr der Verletzung der körperlichen Integrität anderer verbunden sind (E. 1.3). Unterscheidung der Strafmilderungsgründe des Handelns "in schwerer Bedrängnis" (Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB) und des Handelns "unter grosser seelischer Belastung" (Art. 48 lit. c StGB), die im zu beurteilenden Fall nicht anwendbar sind (E. 1.4).

 

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