Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 6

Ge­mä­ss staats­ver­trag­li­cher Ver­pflich­tung ver­folg­te Aus­land­ta­ten

 

1 Wer im Aus­land ein Ver­bre­chen oder Ver­ge­hen be­geht, zu des­sen Ver­fol­gung sich die Schweiz durch ein in­ter­na­tio­na­les Über­ein­kom­men ver­pflich­tet hat, ist die­sem Ge­setz un­ter­wor­fen, wenn:

a.
die Tat auch am Be­ge­hungs­ort straf­bar ist oder der Be­ge­hungs­ort kei­ner Straf­ge­walt un­ter­liegt; und
b.
der Tä­ter sich in der Schweiz be­fin­det und nicht an das Aus­land aus­ge­lie­fert wird.

2 Das Ge­richt be­stimmt die Sank­tio­nen so, dass sie ins­ge­samt für den Tä­ter nicht schwe­rer wie­gen als die­je­ni­gen nach dem Recht des Be­ge­hungs­or­tes.

3 Der Tä­ter wird, un­ter Vor­be­halt ei­nes kras­sen Ver­stos­ses ge­gen die Grund­sät­ze der Bun­des­ver­fas­sung und der EMRK11, in der Schweiz we­gen der Tat nicht mehr ver­folgt, wenn:

a.
ein aus­län­di­sches Ge­richt ihn end­gül­tig frei­ge­spro­chen hat;
b.
die Sank­ti­on, zu der er im Aus­land ver­ur­teilt wur­de, voll­zo­gen, er­las­sen oder ver­jährt ist.

4 Ist der Tä­ter we­gen der Tat im Aus­land ver­ur­teilt wor­den und wur­de die Stra­fe im Aus­land nur teil­wei­se voll­zo­gen, so rech­net ihm das Ge­richt den voll­zo­ge­nen Teil auf die aus­zu­spre­chen­de Stra­fe an. Das Ge­richt ent­schei­det, ob ei­ne im Aus­land an­ge­ord­ne­te, dort aber nur teil­wei­se voll­zo­ge­ne Mass­nah­me fort­zu­set­zen oder auf die in der Schweiz aus­ge­spro­che­ne Stra­fe an­zu­rech­nen ist.

BGE

150 IV 121 (6B_964/2023) from 17. April 2024
Regeste: Art. 6 und 7 Abs. 1 und 3 StGB; Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention); aktives Personalitätsprinzip; Tragweite des Erfordernisses der beidseitigen Strafbarkeit und des Vorbehalts des milderen Rechts im Zusammenhang mit der Verfolgungsverjährung. Weder das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit (Art. 7 Abs. 1 lit. a StGB), das abstrakt zu verstehen ist (E. 3.2.3), noch der Vorbehalt des milderen Tatortrechts bei der Strafzumessung (Art. 7 Abs. 3 StGB) gebieten es, die am Tatort eingetretene Verfolgungsverjährung einer Vergewaltigungshandlung nach schweizerischem Recht zu berücksichtigen (E. 3.4).

150 IV 308 (7B_6/2024) from 6. Mai 2024
Regeste: Art. 140, 141, 285a ff. StPO; verdeckte Ermittlung und Territorialitätsprinzip. Im Rahmen einer durch das Zwangsmassnahmengericht rechtsgültig genehmigten verdeckten Ermittlung (gestützt auf Art. 285a ff. StPO; E. 2.3) stellt das Versenden von Nachrichten per Mobiltelefon durch schweizerische verdeckte Ermittler, die sich in der Schweiz befinden, an einen Dritten, der sich a priori im Ausland aufzuhalten scheint, keine amtliche Handlung dar, die verbindliche Wirkungen auf dem Gebiet eines anderen Staates entfalten würde (zu diesem Begriff E. 2.4.2 und 2.4.3). Die verdeckte Ermittlung verstösst daher aufgrund des Einsatzortes und der Vorgehensweise der verdeckten Ermittler im vorliegenden Fall nicht gegen das Territorialitätsprinzip (E. 2.7 und 2.8).

 

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