Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 62c

Auf­he­bung der Mass­nah­me

 

1 Die Mass­nah­me wird auf­ge­ho­ben, wenn:

a.
de­ren Durch- oder Fort­füh­rung als aus­sichts­los er­scheint;
b.
die Höchst­dau­er nach den Ar­ti­keln 60 und 61 er­reicht wur­de und die Vor­aus­set­zun­gen für die be­ding­te Ent­las­sung nicht ein­ge­tre­ten sind; oder
c.
ei­ne ge­eig­ne­te Ein­rich­tung nicht oder nicht mehr exis­tiert.

2 Ist der mit der Mass­nah­me ver­bun­de­ne Frei­heits­ent­zug kür­zer als die auf­ge­scho­be­ne Frei­heits­s­tra­fe, so wird die Rest­stra­fe voll­zo­gen. Lie­gen in Be­zug auf die Rest­stra­fe die Vor­aus­set­zun­gen der be­ding­ten Ent­las­sung oder der be­ding­ten Frei­heits­s­tra­fe vor, so ist der Voll­zug auf­zu­schie­ben.

3 An Stel­le des Straf­voll­zugs kann das Ge­richt ei­ne an­de­re Mass­nah­me an­ord­nen, wenn zu er­war­ten ist, da­durch las­se sich der Ge­fahr wei­te­rer mit dem Zu­stand des Tä­ters in Zu­sam­men­hang ste­hen­der Ver­bre­chen und Ver­ge­hen be­geg­nen.

4 Ist bei Auf­he­bung ei­ner Mass­nah­me, die auf Grund ei­ner Straf­tat nach Ar­ti­kel 64 Ab­satz 1 an­ge­ord­net wur­de, ernst­haft zu er­war­ten, dass der Tä­ter wei­te­re Ta­ten die­ser Art be­geht, so kann das Ge­richt auf An­trag der Voll­zugs­be­hör­de die Ver­wah­rung an­ord­nen.

5 Hält die zu­stän­di­ge Be­hör­de bei Auf­he­bung der Mass­nah­me ei­ne Mass­nah­me des Er­wach­se­nen­schut­zes für an­ge­zeigt, so teilt sie dies der Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de mit.58

6 Das Ge­richt kann fer­ner ei­ne sta­tio­näre the­ra­peu­ti­sche Mass­nah­me vor oder wäh­rend ih­res Voll­zugs auf­he­ben und an de­ren Stel­le ei­ne an­de­re sta­tio­näre the­ra­peu­ti­sche Mass­nah­me an­ord­nen, wenn zu er­war­ten ist, mit der neu­en Mass­nah­me las­se sich der Ge­fahr wei­te­rer mit dem Zu­stand des Tä­ters in Zu­sam­men­hang ste­hen­der Ver­bre­chen und Ver­ge­hen of­fen­sicht­lich bes­ser be­geg­nen.

58 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 14 des BG vom 19. Dez. 2008 (Er­wach­se­nen­schutz, Per­so­nen­recht und Kin­des­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 20067001).

BGE

147 IV 433 (6B_764/2021) from 18. August 2021
Regeste: Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 59 und 62c Abs. 1 lit. a StGB; Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO; § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG); Tragweite der einzelrichterlichen Zuständigkeit für "Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz" im Kanton Zürich. Die Zuständigkeit des Einzelrichters erfasst nicht auch die Überprüfung der Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme wegen Aussichtslosigkeit. Es fehlt die kantonale gesetzliche Grundlage (E. 2.3); zudem ist eine einzelrichterliche Beurteilung nicht mit dem Strafprozessrecht des Bundes vereinbar (E. 2.4).

148 I 116 (1B_434/2021) from 14. September 2021
Regeste: Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 1 EMRK; Unterbringung eines Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder Haftanstalt. Die längerfristige Unterbringung eines rechtskräftig verurteilten Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder Haftanstalt ist, soweit die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 StGB nicht erfüllt sind, unzulässig, weil der Massnahmezweck nicht vereitelt werden darf (E. 2.3). Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit der Dauer bis zum Eintritt in eine geeignete Einrichtung (E. 2.4) und Übersicht über die Rechtsprechung (E. 2.5). Unter den konkreten Umständen ist eine Wartezeit von fast neun Monaten mit Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK nicht mehr vereinbar (E. 2.6), was im Dispositiv festzuhalten ist (E. 2.7).

148 IV 1 (6B_544/2021, 6B_610/2021) from 23. August 2021
Regeste: Art. 59 Abs. 1 und 4, Art. 62a Abs. 1 lit. b, Art. 62c Abs. 1 lit. a, Abs. 3 und 4, Art. 63 Abs. 1, Art. 63a Abs. 2 und 3, Art. 63b Abs. 5 und Art. 64 Abs. 1 StGB; Art. 2 Abs. 2, Art. 29 f., Art. 80 Abs. 1, Art. 197 Abs. 1 lit. a, Art. 393 und Art. 398 Abs. 1-3 StPO; Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BV; ambulante und stationäre therapeutische Massnahme; Antrag auf nachträgliche Anordnung der Verwahrung infolge Aussichtslosigkeit der stationären therapeutischen Massnahme und Antrag auf originäre Verwahrung infolge neuer Anlassdelikte; Verfahrensvereinigung; Zuständigkeit; Grundsatz der Formstrenge. Eine direkte Umwandlung einer ambulanten Massnahme in eine Verwahrung ist nicht möglich (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.4.1). Das Gericht hat im Rahmen von Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB lediglich über die Verlängerung der stationären Massnahme zu befinden. Für die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme infolge Aussichtslosigkeit ist die Vollzugsbehörde zuständig. Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme ist es am erstinstanzlichen Gericht, auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden (E. 3.4.2). Dass das Berufungsgericht im zweitinstanzlichen Entscheid über die Nichtverlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB zu Unrecht eine ambulante Massnahme anordnete, hinderte die Vollzugsbehörde nicht daran, nach Aufhebung der stationären Massnahme infolge Aussichtslosigkeit beim zuständigen erstinstanzlichen Gericht in Anwendung von Art. 62c Abs. 4 StGB eine nachträgliche Verwahrung zu beantragen (E. 3.4.3). Tragweite des in Art. 2 Abs. 2 StPO verankerten Grundsatzes der Formstrenge (E. 3.5.1). Der Grundsatz der Formstrenge steht einer Gesetzesauslegung und einer richterlichen Lückenfüllung nicht entgegen (E. 3.5.2). Die kantonalen Instanzen sprachen sich zu Recht für eine Vereinigung des Verfahrens auf nachträgliche Verwahrung im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB mit dem ebenfalls hängigen Verfahren auf originäre Verwahrung infolge neuer Anlassdelikte und für die abschliessende Beurteilung der Frage der Verwahrung im erstinstanzlichen Strafurteil aus. Die Zuständigkeit für die Beurteilung der Verwahrung im Rechtsmittelverfahren liegt damit ausschliesslich bei der Berufungsinstanz (E. 3.6).

148 IV 419 (6B_273/2021) from 25. August 2022
Regeste: Art. 5 i.V.m. Art. 15 JStG; Art. 431 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 51 und 110 Abs. 7 StGB; Entschädigung im Jugendstrafrecht nach (vorsorglicher) Unterbringung. Im Jugendstrafrecht führt der Umstand, dass der aufgrund der (vorsorglichen) Unterbringung erstandene Freiheitsentzug länger war als der ausgesprochene Freiheitsentzug, nicht zu einer finanziellen Entschädigung des betroffenen Jugendlichen gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 3 JStPO, da der mit der (vorsorglichen) Unterbringung verbundene Freiheitsentzug keine Untersuchungshaft i.S.v. Art. 431 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 51 und Art. 110 Abs. 7 StGB darstellt (E. 1.6). Ein übergangsweiser Aufenthalt eines Jugendlichen, dem gegenüber eine (vorsorgliche) geschlossene Unterbringung verfügt wurde, in einer Straf- oder Haftanstalt kann zulässig sein, soweit dies erforderlich ist, um eine geeignete Einrichtung zu finden. Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit der Dauer bis zum Eintritt in eine geeignete Einrichtung (E. 1.7.3 mit Hinweis auf BGE 148 I 116 E. 2.4). Zulässigkeit im konkreten Fall bejaht (E. 1.7.4).

 

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