Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 64

4. Ver­wah­rung.

Vor­aus­set­zun­gen
und Voll­zug

 

1 Das Ge­richt ord­net die Ver­wah­rung an, wenn der Tä­ter einen Mord, ei­ne vor­sätz­li­che Tö­tung, ei­ne schwe­re Kör­per­ver­let­zung, ei­ne Ver­ge­wal­ti­gung, einen Raub, ei­ne Gei­sel­nah­me, ei­ne Brand­stif­tung, ei­ne Ge­fähr­dung des Le­bens oder ei­ne an­de­re mit ei­ner Höchst­stra­fe von fünf oder mehr Jah­ren be­droh­te Tat be­gan­gen hat, durch die er die phy­si­sche, psy­chi­sche oder se­xu­el­le In­te­gri­tät ei­ner an­dern Per­son schwer be­ein­träch­tigt hat oder be­ein­träch­ti­gen woll­te, und wenn:59

a.
auf Grund der Per­sön­lich­keits­merk­ma­le des Tä­ters, der Ta­tum­stän­de und sei­ner ge­sam­ten Le­ben­sum­stän­de ernst­haft zu er­war­ten ist, dass er wei­te­re Ta­ten die­ser Art be­geht; oder
b.
auf Grund ei­ner an­hal­ten­den oder lang­dau­ern­den psy­chi­schen Stö­rung von er­heb­li­cher Schwe­re, mit der die Tat in Zu­sam­men­hang stand, ernst­haft zu er­war­ten ist, dass der Tä­ter wei­te­re Ta­ten die­ser Art be­geht und die An­ord­nung ei­ner Mass­nah­me nach Ar­ti­kel 59 kei­nen Er­folg ver­spricht.

1bis Das Ge­richt ord­net die le­bens­läng­li­che Ver­wah­rung an, wenn der Tä­ter einen Mord, ei­ne vor­sätz­li­che Tö­tung, ei­ne schwe­re Kör­per­ver­let­zung, einen Raub, ei­ne Ver­ge­wal­ti­gung, ei­ne se­xu­el­le Nö­ti­gung, ei­ne Frei­heits­be­rau­bung oder Ent­füh­rung, ei­ne Gei­sel­nah­me, ein Ver­schwin­den­las­sen, Men­schen­han­del, Völ­ker­mord, ein Ver­bre­chen ge­gen die Mensch­lich­keit oder ein Kriegs­ver­bre­chen (Zwölf­ter Ti­telter) be­gan­gen hat und wenn die fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen er­füllt sind:60

a.
Der Tä­ter hat mit dem Ver­bre­chen die phy­si­sche, psy­chi­sche oder se­xu­el­le In­te­gri­tät ei­ner an­de­ren Per­son be­son­ders schwer be­ein­träch­tigt oder be­ein­träch­ti­gen wol­len.
b.
Beim Tä­ter be­steht ei­ne sehr ho­he Wahr­schein­lich­keit, dass er er­neut ei­nes die­ser Ver­bre­chen be­geht.
c.
Der Tä­ter wird als dau­er­haft nicht the­ra­pier­bar ein­ge­stuft, weil die Be­hand­lung lang­fris­tig kei­nen Er­folg ver­spricht.61

2 Der Voll­zug der Frei­heits­s­tra­fe geht der Ver­wah­rung vor­aus. Die Be­stim­mun­gen über die be­ding­te Ent­las­sung aus der Frei­heits­s­tra­fe (Art. 86–88) sind nicht an­wend­bar.62

3 Ist schon wäh­rend des Voll­zugs der Frei­heits­s­tra­fe zu er­war­ten, dass der Tä­ter sich in Frei­heit be­währt, so ver­fügt das Ge­richt die be­ding­te Ent­las­sung aus der Frei­heits­s­tra­fe frü­he­s­tens auf den Zeit­punkt hin, an wel­chem der Tä­ter zwei Drit­tel der Frei­heits­s­tra­fe oder 15 Jah­re der le­bens­läng­li­chen Frei­heits­s­tra­fe ver­büsst hat. Zu­stän­dig ist das Ge­richt, das die Ver­wah­rung an­ge­ord­net hat. Im Üb­ri­gen ist Ar­ti­kel 64a an­wend­bar.63

4 Die Ver­wah­rung wird in ei­ner Mass­nah­me­voll­zug­s­ein­rich­tung oder in ei­ner Straf­an­stalt nach Ar­ti­kel 76 Ab­satz 2 voll­zo­gen. Die öf­fent­li­che Si­cher­heit ist zu ge­währ­leis­ten. Der Tä­ter wird psych­ia­trisch be­treut, wenn dies not­wen­dig ist.

59 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Kor­rek­tu­ren am Sank­ti­ons- und Straf­re­gis­ter­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

60 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2015 über die Ge­neh­mi­gung und die Um­set­zung des In­ter­na­tio­na­len Über­ein­kom­mens zum Schutz al­ler Per­so­nen vor dem Ver­schwin­den­las­sen, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4687; BBl 2014 453).

61 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Le­bens­läng­li­che Ver­wah­rung ex­trem ge­fähr­li­cher Straf­tä­ter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889).

62 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Kor­rek­tu­ren am Sank­ti­ons- und Straf­re­gis­ter­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

63 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Kor­rek­tu­ren am Sank­ti­ons- und Straf­re­gis­ter­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

BGE

147 IV 433 (6B_764/2021) from 18. August 2021
Regeste: Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 59 und 62c Abs. 1 lit. a StGB; Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO; § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG); Tragweite der einzelrichterlichen Zuständigkeit für "Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz" im Kanton Zürich. Die Zuständigkeit des Einzelrichters erfasst nicht auch die Überprüfung der Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme wegen Aussichtslosigkeit. Es fehlt die kantonale gesetzliche Grundlage (E. 2.3); zudem ist eine einzelrichterliche Beurteilung nicht mit dem Strafprozessrecht des Bundes vereinbar (E. 2.4).

147 IV 471 (6B_536/2020) from 23. Juni 2021
Regeste: Art. 2 Abs. 2 StGB; Bestimmung des milderen Rechts bei drohender Übertretungsbusse einerseits und (bedingter) Geldstrafe andererseits. Bestätigung der rechtlichen Grundlagen (E. 4). Bussen und Geldstrafen sind keine gleichartigen Strafen. Bei einem übergangsrechtlichen Wechsel von einer Übertretung zu einem Vergehen oder umgekehrt stellt die Übertretungsbusse unabhängig von der Strafvollzugsmodalität und der Höhe des Betrags die mildere Sanktion dar als die Geldstrafe (E. 5).

148 IV 1 (6B_544/2021, 6B_610/2021) from 23. August 2021
Regeste: Art. 59 Abs. 1 und 4, Art. 62a Abs. 1 lit. b, Art. 62c Abs. 1 lit. a, Abs. 3 und 4, Art. 63 Abs. 1, Art. 63a Abs. 2 und 3, Art. 63b Abs. 5 und Art. 64 Abs. 1 StGB; Art. 2 Abs. 2, Art. 29 f., Art. 80 Abs. 1, Art. 197 Abs. 1 lit. a, Art. 393 und Art. 398 Abs. 1-3 StPO; Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BV; ambulante und stationäre therapeutische Massnahme; Antrag auf nachträgliche Anordnung der Verwahrung infolge Aussichtslosigkeit der stationären therapeutischen Massnahme und Antrag auf originäre Verwahrung infolge neuer Anlassdelikte; Verfahrensvereinigung; Zuständigkeit; Grundsatz der Formstrenge. Eine direkte Umwandlung einer ambulanten Massnahme in eine Verwahrung ist nicht möglich (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.4.1). Das Gericht hat im Rahmen von Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB lediglich über die Verlängerung der stationären Massnahme zu befinden. Für die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme infolge Aussichtslosigkeit ist die Vollzugsbehörde zuständig. Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme ist es am erstinstanzlichen Gericht, auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden (E. 3.4.2). Dass das Berufungsgericht im zweitinstanzlichen Entscheid über die Nichtverlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB zu Unrecht eine ambulante Massnahme anordnete, hinderte die Vollzugsbehörde nicht daran, nach Aufhebung der stationären Massnahme infolge Aussichtslosigkeit beim zuständigen erstinstanzlichen Gericht in Anwendung von Art. 62c Abs. 4 StGB eine nachträgliche Verwahrung zu beantragen (E. 3.4.3). Tragweite des in Art. 2 Abs. 2 StPO verankerten Grundsatzes der Formstrenge (E. 3.5.1). Der Grundsatz der Formstrenge steht einer Gesetzesauslegung und einer richterlichen Lückenfüllung nicht entgegen (E. 3.5.2). Die kantonalen Instanzen sprachen sich zu Recht für eine Vereinigung des Verfahrens auf nachträgliche Verwahrung im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB mit dem ebenfalls hängigen Verfahren auf originäre Verwahrung infolge neuer Anlassdelikte und für die abschliessende Beurteilung der Frage der Verwahrung im erstinstanzlichen Strafurteil aus. Die Zuständigkeit für die Beurteilung der Verwahrung im Rechtsmittelverfahren liegt damit ausschliesslich bei der Berufungsinstanz (E. 3.6).

148 IV 398 (6B_57/2022) from 19. August 2022
Regeste: Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes vom 12. Dezember 2014; Art. 64 Abs. 1 StGB. Die Verwahrung setzt als Anlasstat eine in Art. 64 Abs. 1 StGB umschriebene Katalogtat oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat (Auffangtatbestand oder Generalklausel) voraus (E. 4.2). Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz ist keine Katalogtat. Aus einer bundesrechtskonformen Auslegung ergibt sich, dass ein Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz nicht als eine unter die Generalklausel fallende Anlasstat für die Anordnung der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (E. 4.8).

150 IV 103 (7B_215/2023) from 30. November 2023
Regeste: a Art. 78 ff. und 93 Abs. 1 lit. a BGG; Zwischenentscheid betreffend die Beweiserhebung; Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen. Wird im Rahmen eines hängigen Strafverfahrens der Beizug von Urkunden aus abgeschlossenen Strafverfahren, deren Urteile infolge Zeitablaufs nicht mehr im Strafregister ersichtlich sind, zugelassen, so ist der diesbezügliche Zwischenentscheid geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zulasten des beschuldigten Beschwerdeführers zu bewirken (Recht auf Vergessen; E. 1.2.2).

150 IV 114 (7B_800/2023) from 18. Dezember 2023
Regeste: Art. 41 EMRK; Art. 415 StPO; Art. 122 und 128 BGG. Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils wegen Verletzung der EMRK setzt unter anderem voraus, dass eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen (Art. 122 lit. b BGG). Für die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils besteht kein Anlass mehr, wenn der EGMR eine die Folgen der Konventionsverletzung ausgleichende Entschädigung nach Art. 41 EMRK gesprochen hat. Eine Revision bleibt nur insoweit möglich, als sie geeignet und erforderlich ist, um über die finanzielle Abgeltung hinaus fortbestehende, konkrete nachteilige Auswirkungen im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens zu beseitigen. Es fehlt eine innerstaatliche Rechtsgrundlage für eine zusätzliche finanzielle Entschädigung für den zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug, nachdem der EGMR eine solche beurteilt und gesprochen hat (E. 2.4.2).

 

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