Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 66d90

e. Auf­schub des Voll­zugs der ob­li­ga­to­ri­schen Lan­des­ver­wei­sung

 

1 Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66akann nur aufgeschoben werden, wenn:91

a.
der Be­trof­fe­ne ein von der Schweiz an­er­kann­ter Flücht­ling ist und durch die Lan­des­ver­wei­sung sein Le­ben oder sei­ne Frei­heit we­gen sei­ner Ras­se, Re­li­gi­on, Na­tio­na­li­tät, Zu­ge­hö­rig­keit zu ei­ner be­stimm­ten so­zia­len Grup­pe oder sei­ner po­li­ti­schen An­schau­un­gen ge­fähr­det wä­re; da­von aus­ge­nom­men ist der Flücht­ling, der sich ge­mä­ss Ar­ti­kel 5 Ab­satz 2 des Asyl­ge­set­zes vom 26. Ju­ni 199892 nicht auf das Rück­schie­bungs­ver­bot be­ru­fen kann;
b.
an­de­re zwin­gen­de Be­stim­mun­gen des Völ­ker­rechts ent­ge­gen­ste­hen.

2 Bei ihrem Entscheid hat die zuständige kantonale Behörde von der Vermutung auszugehen, dass die Ausweisung in einen Staat, den der Bundesrat nach Artikel 6aAbsatz 2 des Asylgesetzes vom26. Ju­ni 1998als sicher bezeichnet, nicht gegen Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung verstösst.

90 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Um­set­zung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Aus­schaf­fung kri­mi­nel­ler Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

91 Die Be­rich­ti­gung vom 21. Ju­ni 2017, ver­öf­fent­licht am 11. Ju­li 2017 be­trifft nur den fran­zö­si­schen Text (AS 2017 3695).

92 SR 142.31

BGE

147 IV 453 (6B_422/2021) from 1. September 2021
Regeste: Art. 66a und 66d StGB; Art. 42 Abs. 2, Art. 78 Abs. 2 lit. b und Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid, in dem der Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung abgewiesen wird. Der Vollzug einer rechtskräftigen Strafe oder einer rechtskräftigen Massnahme kann grundsätzlich nur aus wichtigen Gründen (Art. 92 StGB) sine die aufgeschoben oder unterbrochen werden, sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht (E. 1.2). Bezüglich der Landesverweisung werden diese Grundsätze in Art. 66d StGB präzisiert. Sie beeinflussen die Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen im Vollzugsstadium (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG), die gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ein aktuelles und konkretes Rechtsschutzinteresse voraussetzt (E. 1.4.3). Ein solches Interesse kann alleine aufgrund des Zeitablaufs weder a prior i ausgeschlossen noch vermutet werden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass sich die massgebenden Umstände seit dem die Massnahme anordnenden Urteil verändert haben, dass diese Änderungen zu einer anderen Beurteilung der Verhältnismässigkeit führen können und dass es sich deshalb aufdrängt, auf den Vollzug der Landesverweisung zu verzichten (E. 1.4.8).

149 IV 231 (6B_627/2022) from 6. März 2023
Regeste: Art. 66a und 66d StGB; strafrechtliche Landesverweisung. Bestätigung der Grundzüge der strafrechtlichen Landesverweisung (E. 2.1). Allfällige Vollzugshindernisse der Landesverweisung im Sinne von Art. 66d Abs. 1 StGB müssen bereits im Zeitpunkt des Entscheids über die Landesverweisung berücksichtigt werden, soweit die Verhältnisse stabil sind und sich definitiv bestimmen lassen (E. 2.1.2). Vorliegend stellte das kantonale Gericht eine Gefahr für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Falle einer Rückkehr des tibetischen Beschwerdeführers in die Volksrepublik China fest, welche dem Vollzug der Landesverweisung in dieses Land in Anwendung von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB entgegensteht. Indem das kantonale Gericht eine Landesverweisung des Beschwerdeführers "in einen Drittstaat" unter Ausschluss der Volksrepublik China aussprach, ohne Präzisierung des Drittstaats, hat es Bundesrecht verletzt. Eine Landesverweisung kann nicht gestützt auf blosse Vermutungen in Bezug auf das Ausreiseland ausgesprochen werden. Des Weiteren verlangt die Wegweisung in einen Drittstaat, dass eine solche möglich ist, d.h. der Ausländer dort über ein Aufenthaltsrecht verfügt (E. 2.4).

 

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