Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 7

An­de­re Aus­land­ta­ten

 

1 Wer im Aus­land ein Ver­bre­chen oder Ver­ge­hen be­geht, oh­ne dass die Vor­aus­set­zun­gen der Ar­ti­kel 4, 5 oder 6 er­füllt sind, ist die­sem Ge­setz un­ter­wor­fen, wenn:

a.
die Tat auch am Be­ge­hungs­ort straf­bar ist oder der Be­ge­hungs­ort kei­ner Straf­ge­walt un­ter­liegt;
b.
der Tä­ter sich in der Schweiz be­fin­det oder ihr we­gen die­ser Tat aus­ge­lie­fert wird; und
c.
nach schwei­ze­ri­schem Recht die Tat die Aus­lie­fe­rung zu­lässt, der Tä­ter je­doch nicht aus­ge­lie­fert wird.

2 Ist der Tä­ter nicht Schwei­zer und wur­de das Ver­bre­chen oder Ver­ge­hen nicht ge­gen einen Schwei­zer be­gan­gen, so ist Ab­satz 1 nur an­wend­bar, wenn:

a.
das Aus­lie­fe­rungs­be­geh­ren aus ei­nem Grund ab­ge­wie­sen wur­de, der nicht die Art der Tat be­trifft; oder
b.
der Tä­ter ein be­son­ders schwe­res Ver­bre­chen be­gan­gen hat, das von der in­ter­na­tio­na­len Rechts­ge­mein­schaft ge­äch­tet wird.

3 Das Ge­richt be­stimmt die Sank­tio­nen so, dass sie ins­ge­samt für den Tä­ter nicht schwe­rer wie­gen als die Sank­tio­nen nach dem Recht des Be­ge­hungs­or­tes.

4 Der Tä­ter wird, un­ter Vor­be­halt ei­nes kras­sen Ver­stos­ses ge­gen die Grund­sät­ze der Bun­des­ver­fas­sung und der EMRK12, in der Schweiz we­gen der Tat nicht mehr ver­folgt, wenn:

a.
ein aus­län­di­sches Ge­richt ihn end­gül­tig frei­ge­spro­chen hat;
b.
die Sank­ti­on, zu der er im Aus­land ver­ur­teilt wur­de, voll­zo­gen, er­las­sen oder ver­jährt ist.

5 Ist der Tä­ter we­gen der Tat im Aus­land ver­ur­teilt wor­den und wur­de die Stra­fe im Aus­land nur teil­wei­se voll­zo­gen, so rech­net ihm das Ge­richt den voll­zo­ge­nen Teil auf die aus­zu­spre­chen­de Stra­fe an. Das Ge­richt ent­schei­det, ob ei­ne im Aus­land an­ge­ord­ne­te, aber dort nur teil­wei­se voll­zo­ge­ne Mass­nah­me fort­zu­set­zen oder auf die in der Schweiz aus­ge­spro­che­ne Stra­fe an­zu­rech­nen ist.

BGE

148 IV 298 (6B_120/2021) from 11. April 2022
Regeste: Anwendungsbereich von aArt. 260ter Ziff. 1 bzw. Art. 260ter Abs. 1 StGB, von Art. 2 Abs. 1 des "Al-Qaïda/IS-Gesetzes" vom 12. Dezember 2014 und von Art. 74 Abs. 4 NDG; Vereinbarkeit von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/ IS-Gesetzes mit dem Legalitätsprinzip und dem Bestimmtheitsgebot; objektiver und subjektiver Tatbestand. Anwendbarkeit des Al-Qaïda/IS-Gesetzes bejaht, da das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten in den zeitlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt. Beim auf dem Dringlichkeitsweg erlassenen Al-Qaïda/IS-Gesetz handelt es sich um ein Gesetz im formellen Sinne, das dem in Art. 1 StGB verankerten Legalitätsprinzip gerecht wird. Offengelassen, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin auch unter aArt. 260ter StGB fällt (E. 6.4.1). Art. 74 Abs. 4 NDG geht Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes nicht vor, solange noch kein bundesrätliches Verbot von Al-Qaïda und des Islamischen Staats (IS) im Sinne von Art. 74 Abs. 1 NDG erlassen wurde und das Al-Qaïda/IS-Gesetz noch in Kraft ist (E. 6.4.2). Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes ist mit dem in Art. 1 StGB verankerten Bestimmtheitsgebot vereinbar. Der Gesetzgeber wollte mit der Bestimmung alle Handlungen, die darauf abzielen, Al-Qaïda, den IS und verwandte Organisationen materiell oder personell zu unterstützen, unter Strafe stellen. Verlangt wird jedoch eine gewisse Tatnähe des Handelns zu den verbrecherischen Aktivitäten (E. 7.2). Die Beschwerdeführerin reiste mit ihrem Bruder aus ihrem radikalen Glauben heraus handelnd und im Wissen um die Gräueltaten des IS in das Gebiet des IS, wo sie während mehrerer Monate mit der finanziellen Unterstützung des IS lebte und als Mitglied der Gesellschaft am Leben des IS teilnahm, wobei sie die ihr nach den Regeln des IS als Frau zufallenden Aufgaben im Haus erfüllte. Darin liegt objektiv und subjektiv eine Unterstützung des IS im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes (E. 7.4 und 7.5).

150 IV 121 (6B_964/2023) from 17. April 2024
Regeste: Art. 6 und 7 Abs. 1 und 3 StGB; Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention); aktives Personalitätsprinzip; Tragweite des Erfordernisses der beidseitigen Strafbarkeit und des Vorbehalts des milderen Rechts im Zusammenhang mit der Verfolgungsverjährung. Weder das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit (Art. 7 Abs. 1 lit. a StGB), das abstrakt zu verstehen ist (E. 3.2.3), noch der Vorbehalt des milderen Tatortrechts bei der Strafzumessung (Art. 7 Abs. 3 StGB) gebieten es, die am Tatort eingetretene Verfolgungsverjährung einer Vergewaltigungshandlung nach schweizerischem Recht zu berücksichtigen (E. 3.4).

 

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