Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 76

Voll­zugs­ort

 

1 Frei­heits­s­tra­fen wer­den in ei­ner ge­schlos­se­nen oder of­fe­nen Straf­an­stalt voll­zo­gen.

2 Der Ge­fan­ge­ne wird in ei­ne ge­schlos­se­ne Straf­an­stalt oder in ei­ne ge­schlos­se­ne Ab­tei­lung ei­ner of­fe­nen Straf­an­stalt ein­ge­wie­sen, wenn die Ge­fahr be­steht, dass er flieht, oder zu er­war­ten ist, dass er wei­te­re Straf­ta­ten be­geht.

BGE

149 I 366 (2C_523/2021) from 25. April 2023
Regeste: Art. 5 Ziff. 1 lit. e und Ziff. 5 EMRK; Art. 59 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO; Frage der Staatshaftung wegen Unterbringung eines Massnahmeunterworfenen in ungeeigneten Einrichtungen. Bestimmung der Dauer, während der der Beschwerdeführer in einer für den Vollzug der angeordneten Massnahme ungeeigneten Einrichtung untergebracht war; Mitberücksichtigung der Phase des vorzeitig angeordneten Massnahmenvollzugs (E. 7). Die resultierende Wartezeit bzw. Organisationshaft von rund 17 Monaten kann unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falls nicht mehr als vereinbar mit den konventionsrechtlichen Vorgaben betrachtet werden (E. 8).

 

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