Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 83

Ar­beits­ent­gelt

 

1 Der Ge­fan­ge­ne er­hält für sei­ne Ar­beit ein von sei­ner Leis­tung ab­hän­gi­ges und den Um­stän­den an­ge­pass­tes Ent­gelt.

2 Der Ge­fan­ge­ne kann wäh­rend des Voll­zugs nur über einen Teil sei­nes Ar­beits­ent­gel­tes frei ver­fü­gen. Aus dem an­de­ren Teil wird für die Zeit nach der Ent­las­sung ei­ne Rück­la­ge ge­bil­det. Das Ar­beits­ent­gelt darf we­der ge­pfän­det noch mit Ar­rest be­legt noch in ei­ne Kon­kurs­mas­se ein­be­zo­gen wer­den. Je­de Ab­tre­tung und Ver­pfän­dung des Ar­beits­ent­gel­tes ist nich­tig.

3 Nimmt der Ge­fan­ge­ne an ei­ner Aus- und Wei­ter­bil­dung teil, wel­che der Voll­zugs­plan an Stel­le ei­ner Ar­beit vor­sieht, so er­hält er ei­ne an­ge­mes­se­ne Ver­gü­tung.

BGE

148 IV 346 (6B_820/2021) from 2. August 2022
Regeste: Art. 83 Abs. 2 und Art. 380 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 StGB; Art. 60 des Waadtländer Reglements über die Stellung verurteilter Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug (RSPC); Verwendung des Arbeitsentgelts des Gefangenen ohne dessen Zustimmung; von der Krankenversicherung nicht gedeckte Gesundheitskosten. Die Formulierung von Art. 83 Abs. 2 StGB ist nicht abschliessend. Sie schliesst jegliche anderweitige Verwendung des Arbeitsentgelts, abgesehen von der freien Verfügung durch den Gefangenen und der Bildung einer Rücklage für die Entlassung, nicht aus. Ein Teil des Arbeitsentgelts kann ohne Zustimmung des Gefangenen gezielt verwendet werden, wenn dies in beschränktem Umfang erfolgt und gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Vorliegend durfte der Gefangene verpflichtet werden, sich an den von der Krankenkasse nicht übernommenen Behandlungskosten und den durch öffentliche Beiträge nicht gedeckten Krankenkassenprämien zu beteiligen (E. 2.6.2). Art. 380 Abs. 3 StGB erlaubt den Kantonen, nähere Vorschriften über die Kostenbeteiligung der Verurteilten zu erlassen. Der Begriff "Kosten" muss in Berücksichtigung von Sinn und Zweck von Art. 83 Abs. 2 StGB weit ausgelegt werden (E. 2.7.3).

 

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