Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 86

Be­ding­te Ent­las­sung.

a. Ge­wäh­rung

 

1 Hat der Ge­fan­ge­ne zwei Drit­tel sei­ner Stra­fe, min­des­tens aber drei Mo­na­te ver­büsst, so ist er durch die zu­stän­di­ge Be­hör­de be­dingt zu ent­las­sen, wenn es sein Ver­hal­ten im Straf­voll­zug recht­fer­tigt und nicht an­zu­neh­men ist, er wer­de wei­te­re Ver­bre­chen oder Ver­ge­hen be­ge­hen.

2 Die zu­stän­di­ge Be­hör­de prüft von Am­tes we­gen, ob der Ge­fan­ge­ne be­dingt ent­las­sen wer­den kann. Sie holt einen Be­richt der An­stalts­lei­tung ein. Der Ge­fan­ge­ne ist an­zu­hö­ren.

3 Wird die be­ding­te Ent­las­sung ver­wei­gert, so hat die zu­stän­di­ge Be­hör­de min­des­tens ein­mal jähr­lich neu zu prü­fen, ob sie ge­währt wer­den kann.

4 Hat der Ge­fan­ge­ne die Hälf­te sei­ner Stra­fe, min­des­tens aber drei Mo­na­te ver­büsst, so kann er aus­nahms­wei­se be­dingt ent­las­sen wer­den, wenn aus­ser­or­dent­li­che, in der Per­son des Ge­fan­ge­nen lie­gen­de Um­stän­de dies recht­fer­ti­gen.

5 Bei ei­ner le­bens­lan­gen Frei­heits­s­tra­fe ist die be­ding­te Ent­las­sung nach Ab­satz 1 frü­he­s­tens nach 15, nach Ab­satz 4 frü­he­s­tens nach zehn Jah­ren mög­lich.

BGE

148 IV 292 (6B_78/2022) from 8. Juni 2022
Regeste: Arbeitsexternat (Art. 77a StGB). Ein zu einer Freiheitsstrafe Verurteilter, der längere Zeit in Untersuchungshaft verbracht hat, kann seine (Rest-)Strafe direkt in der Form des Arbeitsexternats vollziehen, wenn er die in Art. 77a Abs. 1 StGB genannten Voraussetzungen erfüllt. Im Zeitpunkt des Entscheids über die Anordnung des Arbeitsexternats muss er sich nicht notwendigerweise im Freiheitsentzug befinden (E. 2.5.2).

 

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