Swiss Criminal Code


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Art. 110
 

1 Close re­l­at­ives of a per­son are his or her spouse, re­gistered part­ner, re­l­at­ives of dir­ect lin­eage, full sib­lings and half sib­lings, ad­opt­ive par­ents, ad­opt­ive sib­lings and ad­opt­ive chil­dren.155

2 Fam­ily mem­bers are per­sons who live in the same house­hold.

3 Pub­lic of­fi­cialsare the of­fi­cials and em­ploy­ees of a pub­lic ad­min­is­trat­ive au­thor­ity or of an au­thor­ity for the ad­min­is­tra­tion of justice as well as per­sons who hold of­fice tem­por­ar­ily or are em­ployed tem­por­ar­ily by a pub­lic ad­min­is­trat­ive au­thor­ity or by an au­thor­ity for the ad­min­is­tra­tion of justice or who carry out of­fi­cial func­tions tem­por­ar­ily.

3bis If a pro­vi­sion refers to the term "prop­erty", it also ap­plies to an­im­als.156

4 Of­fi­cial doc­u­mentsare writ­ten works in­ten­ded and de­signed to prove a fact of leg­al rel­ev­ance, or in­dic­a­tions that are in­ten­ded to prove such a fact. Re­cord­ings on im­age and data car­ri­ers are equi­val­ent to a writ­ten doc­u­ment, provided that they serve the same pur­pose.

5 Pub­lic deeds are of­fi­cial doc­u­ments is­sued by mem­bers of an au­thor­ity, pub­lic of­fi­cials and hold­ers of pub­lic of­fice in the ex­er­cise of­fi­cial powers. Of­fi­cial doc­u­ments that are is­sued in private law trans­ac­tions by the man­age­ment of com­mer­cial com­pan­ies, state mono­poly com­pan­ies or oth­er pub­lic cor­por­a­tions or in­sti­tu­tions are not pub­lic of­fi­cial doc­u­ments.

6 A day has 24 suc­cess­ive hours. The month and the year are cal­cu­lated ac­cord­ing to the cal­en­dar.

7 Time spent on re­mand is any form of de­ten­tion, re­mand, pre­vent­ive de­ten­tion or de­ten­tion pending ex­tra­di­tion im­posed in crim­in­al pro­ceed­ings.

155 Amended by Art. 37 No 1 of the Same-Sex Part­ner­ship Act of 18 June 2004, in force since 1 Jan. 2007 (AS 20055685; BBl 2003 1288).

156 AS 2006 3583

BGE

148 IV 256 (6B_1266/2020) from 25. April 2022
Regeste: Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; Art. 115, 118 und 121 StPO; Art. 110 Abs. 1 StGB; Stellung der geschädigten Person und Beschwerdelegitimation der Erben mit nachrangiger Erbberechtigung; Übergang der Verfahrensrechte. Die Rechtsnachfolger einer geschädigten natürlichen oder juristischen Person müssen als indirekt geschädigte Personen gelten, die sich grundsätzlich (vorbehalten bleiben die Ausnahmen gemäss Art. 121 Abs. 1 und 2 StPO) im Strafverfahren nicht als Privatklägerschaft konstituieren können. Art. 110 Abs. 1 StGB, auf den Art. 121 Abs. 1 StPO hinsichtlich des Übergangs der Rechte der Privatklägerschaft verweist, listet die Angehörigen der geschädigten Person abschliessend auf und ist restriktiv auszulegen. Es ist demnach zwischen dem Begriff der materiellen Erbfolge des Privatrechts und der Parteistellung im Zivil- oder Strafverfahren zu unterscheiden. Der Übergang der Verfahrensrechte nach Art. 121 Abs. 1 StPO und die materielle Erbberechtigung sind nicht zwangsläufig deckungsgleich (E. 3.1). Die durch Rechtsnachfolge eingetretene Privatklägerschaft wird in Art. 121 Abs. 1 und 2 StPO systematisch und abschliessend definiert; es besteht keine Gesetzeslücke. Nach der klaren Regelung von Art. 121 Abs. 1 StPO sind die Erben mit nachrangiger Erbberechtigung von der Stellung der durch Erbfolge eingetretenen Privatklägerschaft ausgeschlossen (E. 3.5). Im konkreten Fall können die Neffen (keine Angehörige) der geschädigten Person, die Berufung gegen einen ihre Zivilforderungen abweisenden Freispruch eingelegt hatte, ihre Parteistellung nicht mit einer weiten Auslegung von Art. 121 Abs. 1 StPO begründen (E. 3.7). Die Frage, ob die Rechtsnachfolge infolge Todes als Eintritt von Gesetzes wegen nach Art. 121 Abs. 2 StPO gelten könnte, kann vorliegend offenbleiben. Die Erben mit nachrangiger Erbberechtigung sind nicht beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (E. 3.8).

148 IV 419 (6B_273/2021) from 25. August 2022
Regeste: Art. 5 i.V.m. Art. 15 JStG; Art. 431 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 51 und 110 Abs. 7 StGB; Entschädigung im Jugendstrafrecht nach (vorsorglicher) Unterbringung. Im Jugendstrafrecht führt der Umstand, dass der aufgrund der (vorsorglichen) Unterbringung erstandene Freiheitsentzug länger war als der ausgesprochene Freiheitsentzug, nicht zu einer finanziellen Entschädigung des betroffenen Jugendlichen gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 3 JStPO, da der mit der (vorsorglichen) Unterbringung verbundene Freiheitsentzug keine Untersuchungshaft i.S.v. Art. 431 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 51 und Art. 110 Abs. 7 StGB darstellt (E. 1.6). Ein übergangsweiser Aufenthalt eines Jugendlichen, dem gegenüber eine (vorsorgliche) geschlossene Unterbringung verfügt wurde, in einer Straf- oder Haftanstalt kann zulässig sein, soweit dies erforderlich ist, um eine geeignete Einrichtung zu finden. Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit der Dauer bis zum Eintritt in eine geeignete Einrichtung (E. 1.7.3 mit Hinweis auf BGE 148 I 116 E. 2.4). Zulässigkeit im konkreten Fall bejaht (E. 1.7.4).

149 IV 57 (6B_220/2022) from 31. Oktober 2022
Regeste: Art. 322quinquies und 322sexies StGB; Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme. Prüfung der Tatbestandsmerkmale der Straftaten gemäss Art. 322quinquies und Art. 322sexies StGB im Zusammenhang einerseits mit der vorwiegend privaten Einladung eines Staatsrats, seiner Familie und seines Stabschefs zu einer Reise nach Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate) anlässlich eines Formel 1-Rennens (E. 1-3) und andererseits mit der Finanzierung einer Umfrage durch von einem Bauunternehmer geleistete Zahlungen in der Höhe von Fr. 34'000.- auf das Postkonto des Vereins zur Unterstützung desselben Staatsrats (E. 1 und 4).

149 IV 183 (1C_104/2022) from 20. Dezember 2022
Regeste: Art. 7 StPO, Art. 110 Abs. 3 StGB; Erfordernis einer Ermächtigung zur Strafverfolgung. Grundlagen des Ermächtigungsvorbehalts (E. 2). Für Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden, gilt das Ermächtigungserfordernis nicht, sofern nicht zwingende Gründe für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorbehalts sprechen (E. 3). Weder die Bundesverfassung noch die Europäische Menschenrechtskonvention schliessen einen Ermächtigungsvorbehalt als prozessuale Voraussetzung für eine Strafverfolgung gegenüber Staatsangestellten aus (E. 4).

150 IV 86 (7B_78/2022) from 30. Oktober 2023
Regeste: Art. 25 und 322septies Abs. 2 StGB; passive Bestechung fremder Amtsträger; Gehilfenschaft. Abschluss einer "Bestechungsvereinbarung" ("pacte corruptif") im Rahmen von Geschäftsverhandlungen zwischen einer norwegischen Gesellschaft, die sich für den Erwerb einer Erdgasförderanlage in Libyen interessiert, und dem libyschen Staatsunternehmen, das unter anderem für die Erschliessung von Erdgasvorkommen zuständig ist. Prüfung der Tatbestandsmerkmale von Art. 322septies Abs. 2 StGB (E. 3-8).

 

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