Swiss Criminal Code


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Art. 146

Fraud

 

1 Any per­son who with a view to se­cur­ing an un­law­ful gain for him­self or an­oth­er wil­fully in­duces an er­ro­neous be­lief in an­oth­er per­son by false pre­tences or con­ceal­ment of the truth, or wil­fully re­in­forces an er­ro­neous be­lief, and thus causes that per­son to act to the pre­ju­dice of his or an­oth­er's fin­an­cial in­terests, shall be li­able to a cus­todi­al sen­tence not ex­ceed­ing five years or to a mon­et­ary pen­alty.

2 If the of­fend­er acts for com­mer­cial gain, a cus­todi­al sen­tence of from six months to ten years shall be im­posed.206

3 Fraud to the det­ri­ment of a re­l­at­ive or fam­ily mem­ber is pro­sec­uted only on com­plaint.

206 Amended by No I 1 of the FA of 17 Dec. 2021 on the Har­mon­isa­tion of Sen­ten­cing Policy, in force since 1 Ju­ly 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

BGE

148 IV 409 (6B_1287/2021) from 31. August 2022
Regeste: Art. 173 ff. StGB; Ehrverletzungen; Äusserungen gegenüber einem Rechtsanwalt. Die Bedeutung von Äusserungen, die ein Mandant gegenüber seinem Rechtsanwalt tätigt, ist nicht auf die gleiche Weise zu beurteilen wie die Bedeutung von Äusserungen, die gegenüber jeder anderen Drittperson gemacht werden. Um die freie und spontane Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant nicht zu gefährden, erscheint es in einem solchen Kontext gerechtfertigt, eine Ehrverletzung nur mit Zurückhaltung zu bejahen. Dies kann der Fall sein, wenn die fraglichen Äusserungen keinen Bezug zu dem Fall haben, in dem der Anwalt tätig ist, und wenn sie letztlich nur darauf abzielen, die betreffende Person als Mensch verächtlich zu machen (E. 2).

149 IV 273 (6B_1108/2021) from 27. April 2023
Regeste: Art. 148a Abs. 2 StGB; unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe; Eingrenzung des leichten Falls. Definition von abgestuften Erheblichkeitsschwellen für die Abgrenzung eines leichten Falls des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 2 StGB) vom Grundtatbestand (Art. 148a Abs. 1 StGB): Bei einem Deliktsbetrag unter Fr. 3'000.- ist stets von einem leichten Fall auszugehen. Bei einem Deliktsbetrag zwischen Fr. 3'000.- und Fr. 35'999.99 ist anhand der gesamten Tatumstände eine Einzelfallbeurteilung nach dem Ausmass des Verschuldens vorzunehmen. Bei einem Deliktsbetrag ab Fr. 36'000.- scheidet die Bejahung eines leichten Falls grundsätzlich aus, ausser es liegen im Sinne einer Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive Verminderung des Verschuldens bewirken (E. 1.5). Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall (E. 1.6).

150 IV 169 (6B_271/2022) from 11. März 2024
Regeste: Art. 146 StGB; Covid-19-SBüV; Covid-19-SBüG; Betrug mit "Covid-19-Krediten". Beschreibung der "Covid-19-Kredite (Plus)" (E. 3). Betrug mit "Covid-19-Krediten", mit Bezug auf die Tatbestandsmerkmale der arglistigen Täuschung (E. 5.1) und des Schadens (E. 5.2).

150 IV 188 (6B_831/2023) from 24. April 2024
Regeste: Art. 1 ff. und 184 Abs. 1 OR; Art. 146 Abs. 1 und Art. 147 Abs. 1 StGB; Online-Bestellung von Waren auf Rechnung; Täuschung über den Zahlungswillen; Abgrenzung des Betrugs zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage. Zustandekommen des Kaufvertrags im Sinne von Art. 184 Abs. 1 OR bei Online-Bestellungen von Waren (E. 4.7). Tatbestandsvoraussetzungen des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (E. 4.8). Die schädigende Vermögensdisposition des getäuschten Verkäufers von Waren erfolgt bei einem Kauf auf Rechnung aus strafrechtlicher Sicht - zumindest bei einer absichtlichen Täuschung über den Zahlungswillen - nicht mit der (allenfalls automatisierten) Annahme der Bestellung auf Rechnung, sondern erst mit der Übergabe des Kaufgegenstands. Sind Personen in den Versandvorgang involviert, findet die Vermögensverschiebung nicht durch die Datenverarbeitungsanlage statt, sondern durch Menschen, welche getäuscht werden, wenn der Käufer in Wirklichkeit nicht zahlungswillig ist. Die Vortäuschung des Zahlungswillens bei Bestellungen im Online-Handel fällt daher trotz der teilweise vollautomatisierten Abwicklung der Bestellvorgänge nicht unter den Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, sondern unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, wenn die Bestellungen von Menschen entgegengenommen werden, welche die bestellten Waren verpacken und versenden (E. 4.9.2).

 

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