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Art. 147
Computer fraud 1 Any person who with a view to his own or another's unlawful gain, by the incorrect, incomplete or unauthorised use of data, or in a similar way, influences the electronic or similar processing or transmission of data and as a result causes the transfer of financial assets, thus occasioning loss to another, or immediately thereafter conceals such a transfer shall be liable to a custodial sentence not exceeding five years or to a monetary penalty. 2 If the offender acts for commercial gain, a custodial sentence of from six months to ten years shall be imposed.207 3 Computer fraud to the detriment of a relative or family member is prosecuted only on complaint. 207 Amended by No I 1 of the FA of 17 Dec. 2021 on the Harmonisation of Sentencing Policy, in force since 1 July 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). BGE
150 IV 188 (6B_831/2023) from 24. April 2024
Regeste: Art. 1 ff. und 184 Abs. 1 OR; Art. 146 Abs. 1 und Art. 147 Abs. 1 StGB; Online-Bestellung von Waren auf Rechnung; Täuschung über den Zahlungswillen; Abgrenzung des Betrugs zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage. Zustandekommen des Kaufvertrags im Sinne von Art. 184 Abs. 1 OR bei Online-Bestellungen von Waren (E. 4.7). Tatbestandsvoraussetzungen des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (E. 4.8). Die schädigende Vermögensdisposition des getäuschten Verkäufers von Waren erfolgt bei einem Kauf auf Rechnung aus strafrechtlicher Sicht - zumindest bei einer absichtlichen Täuschung über den Zahlungswillen - nicht mit der (allenfalls automatisierten) Annahme der Bestellung auf Rechnung, sondern erst mit der Übergabe des Kaufgegenstands. Sind Personen in den Versandvorgang involviert, findet die Vermögensverschiebung nicht durch die Datenverarbeitungsanlage statt, sondern durch Menschen, welche getäuscht werden, wenn der Käufer in Wirklichkeit nicht zahlungswillig ist. Die Vortäuschung des Zahlungswillens bei Bestellungen im Online-Handel fällt daher trotz der teilweise vollautomatisierten Abwicklung der Bestellvorgänge nicht unter den Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, sondern unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, wenn die Bestellungen von Menschen entgegengenommen werden, welche die bestellten Waren verpacken und versenden (E. 4.9.2). |