Swiss Criminal Code


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Art. 147

Com­puter fraud

 

1 Any per­son who with a view to his own or an­oth­er's un­law­ful gain, by the in­cor­rect, in­com­plete or un­au­thor­ised use of data, or in a sim­il­ar way, in­flu­ences the elec­tron­ic or sim­il­ar pro­cessing or trans­mis­sion of data and as a res­ult causes the trans­fer of fin­an­cial as­sets, thus oc­ca­sion­ing loss to an­oth­er, or im­me­di­ately there­after con­ceals such a trans­fer shall be li­able to a cus­todi­al sen­tence not ex­ceed­ing five years or to a mon­et­ary pen­alty.

2 If the of­fend­er acts for com­mer­cial gain, a cus­todi­al sen­tence of from six months to ten years shall be im­posed.207

3 Com­puter fraud to the det­ri­ment of a re­l­at­ive or fam­ily mem­ber is pro­sec­uted only on com­plaint.

207 Amended by No I 1 of the FA of 17 Dec. 2021 on the Har­mon­isa­tion of Sen­ten­cing Policy, in force since 1 Ju­ly 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

BGE

150 IV 188 (6B_831/2023) from 24. April 2024
Regeste: Art. 1 ff. und 184 Abs. 1 OR; Art. 146 Abs. 1 und Art. 147 Abs. 1 StGB; Online-Bestellung von Waren auf Rechnung; Täuschung über den Zahlungswillen; Abgrenzung des Betrugs zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage. Zustandekommen des Kaufvertrags im Sinne von Art. 184 Abs. 1 OR bei Online-Bestellungen von Waren (E. 4.7). Tatbestandsvoraussetzungen des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (E. 4.8). Die schädigende Vermögensdisposition des getäuschten Verkäufers von Waren erfolgt bei einem Kauf auf Rechnung aus strafrechtlicher Sicht - zumindest bei einer absichtlichen Täuschung über den Zahlungswillen - nicht mit der (allenfalls automatisierten) Annahme der Bestellung auf Rechnung, sondern erst mit der Übergabe des Kaufgegenstands. Sind Personen in den Versandvorgang involviert, findet die Vermögensverschiebung nicht durch die Datenverarbeitungsanlage statt, sondern durch Menschen, welche getäuscht werden, wenn der Käufer in Wirklichkeit nicht zahlungswillig ist. Die Vortäuschung des Zahlungswillens bei Bestellungen im Online-Handel fällt daher trotz der teilweise vollautomatisierten Abwicklung der Bestellvorgänge nicht unter den Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, sondern unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, wenn die Bestellungen von Menschen entgegengenommen werden, welche die bestellten Waren verpacken und versenden (E. 4.9.2).

 

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