Swiss Criminal Code


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Art. 28

6. Crim­in­al li­ab­il­ity of the me­dia

 

1 If an of­fence is com­mit­ted and com­pleted through pub­lic­a­tion in a me­di­um, then, sub­ject to the fol­low­ing pro­vi­sions, only the au­thor shall be li­able to pro­sec­u­tion.

2 If the au­thor can­not be iden­ti­fied or if he can­not be brought to court in Switzer­land, then the ed­it­or re­spons­ible in ac­cord­ance with Art­icle 322bis shall be li­able to pro­sec­u­tion. If there is no re­spons­ible ed­it­or, then the per­son re­spons­ible for pub­lic­a­tion in ac­cord­ance with Art­icle 322bis shall be li­able for pro­sec­u­tion.

3 If the pub­lic­a­tion has taken place without the know­ledge or against the will of the au­thor, then the ed­it­or or, in his ab­sence, the per­son re­spons­ible for pub­lic­a­tion shall be li­able to pro­sec­u­tion as the of­fend­er.

4 The ac­cur­ate re­port­ing of pub­lic talks and of­fi­cial com­mu­nic­a­tions from a pub­lic au­thor­ity may not be made sub­ject to pro­sec­u­tion.

BGE

148 IV 188 (6B_1360/2021) from 7. April 2022
Regeste: Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB; Prüfung der möglichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Inhabers eines Kontos in einem sozialen Netzwerk für rassistische Kommentare, die Dritte auf seiner Seite veröffentlichen. Indem der Kontoinhaber, der eine in der Öffentlichkeit bekannte Person war, den Zugang zur "Pinnwand" seines Facebook-Kontos nicht eingeschränkt, sondern diese öffentlich zugänglich gemacht und darauf zudem politische Themen angesprochen hat, die heikel und anfällig für Unsachlichkeit waren, hat er ein Risiko für das Deponieren rechtswidriger Beiträge auf seiner "Pinnwand" geschaffen. Diese Gefahr übersteigt das gesellschaftlich Erlaubte indes nur dann, wenn der Betroffene Kenntnis vom problematischen Inhalt hat, der auf seiner Seite hinzugefügt wurde, was hier nicht der Fall ist. Dem Kontoinhaber kann im Weiteren auch keine Unterlassung vorgeworfen werden mit der Begründung, er habe die Inhalte auf seiner "Pinnwand" nicht betreut. Eine entsprechende Pflicht, die von Drittpersonen veröffentlichten Inhalte zu moderieren, ist für den Inhaber eines Social-Media-Kontos - und im Übrigen auch für die Dienstanbieter selber - bis heute gesetzlich nicht vorgesehen. Es verstiesse gegen das Legalitätsprinzip, gestützt auf die konkreten Umstände des Einzelfalls auf eine solche Pflicht zu schliessen. Würde im Bereitstellen des freien Zugangs zur "Pinnwand" eine positive Leistung des Kontoinhabers zugunsten Dritter erblickt, wäre dieses Verhalten ausserdem als aktives Tun zu bewerten. Weil der Kontoinhaber vorliegend nichts von den von Dritten auf seiner Seite veröffentlichten rechtswidrigen Inhalten wusste, konnte er mangels Willensübereinstimmung jedoch auch diesfalls weder als Täter noch als Teilnehmer an den von den Dritten begangenen strafbaren Handlungen mitwirken (E. 1 und 3).

 

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