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Art. 291
Breach of an expulsion order order or a contact prohibition and exclusion order 1 Any person who breaches an order issued by a competent authority to expel him from the territory of the Swiss Confederation or a canton shall be liable to a custodial sentence not exceeding three years or to a monetary penalty. 2 The duration the sentence is not taken into account in determining the length of the period of expulsion. BGE
149 IV 289 (6B_1160/2022) from 1. Mai 2023
Regeste: Art. 431 Abs. 2 und 3 StPO; Art. 66a f. StGB; Entschädigung für immateriellen Schaden wegen übermässigen Freiheitsentzuges; Berücksichtigung der niedrigeren Lebenshaltungskosten in dem Land, in das die berechtigte Person ausgewiesen werden soll. Kriterien für die Bestimmung der Höhe der Genugtuung wegen übermässigen Freiheitsentzuges (Art. 431 Abs. 2 StPO) (E. 2.1.1-2.1.4). Die Rechtsprechungsgrundsätze, die es ausnahmsweise und keinem Schematismus folgend erlauben, den Betrag für die Entschädigung von immateriellem Schaden an die tieferen Lebenshaltungskosten am Wohnort der berechtigten Person anzupassen, gelten auch für die Entschädigung von ungerechtfertigter bzw. übermässiger Haft (E. 2.1.5). Diese Grundsätze können analog angewandt werden, wenn es um die Entschädigung übermässigen Freiheitsentzuges einer Person geht, die des Landes verwiesen werden soll. Damit kann der Betrag für die Entschädigung den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten des Ortes angepasst werden, an den der Berechtigte ausgewiesen wird (E. 2.4.2).
150 IV 329 (6B_66/2024) from 5. Juni 2024
Regeste: Art. 291 Abs. 1 StGB; Art. 19a BetmG; Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG; Art. 124a AIG; Verweisungsbruch; Strafart. Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Rückführungsrichtlinie und zum Tatbestand des Verweisungsbruchs (E. 1.2). Art. 124a AIG findet, wie aus seinem Wortlaut hervorgeht, nur auf die Anordnung der Landesverweisung bzw. deren Vollzug Anwendung. Keine Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Rahmen der Strafzumessung, insbesondere im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen Verweisungsbruchs (E. 1.3, 1.4 und 1.6.1-1.6.4). |