Swiss Criminal Code


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Art. 320456

Breach of of­fi­cial secrecy

 

1. Any per­son who dis­closes secret in­form­a­tion that has been con­fided to him in his ca­pa­city as a mem­ber of an au­thor­ity or as a pub­lic of­fi­cial or which has come to his know­ledge in the ex­e­cu­tion of his of­fi­cial du­ties or as an aux­il­i­ary to a pub­lic of­fi­cial or an au­thor­ity shall be li­able to a cus­todi­al sen­tence not ex­ceed­ing three years or to a mon­et­ary pen­alty.

A breach of of­fi­cial secrecy re­mains an of­fence fol­low­ing ter­min­a­tion of em­ploy­ment as a mem­ber of an au­thor­ity or as a pub­lic of­fi­cial or of the aux­il­i­ary activ­ity.

2. The of­fend­er is not li­able to any pen­alty if he has dis­closed the secret in­form­a­tion with the writ­ten con­sent of his su­per­i­or au­thor­ity.

456 Amended by An­nex 1 No 7 of the In­form­a­tion Se­cur­ity Act of 18 Dec. 2020, in force since 1 Jan. 2023 (AS 2022 232, 750; BBl 2017 2953).

BGE

147 I 463 (1C_33/2020) from 26. Mai 2021
Regeste: Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II; Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 99 Abs. 1 StPO und Art. 35 Abs. 2 lit. g des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG); Art. 13, 16 und 17 BV; Gesuch um Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens durch Medienschaffende. Das Prinzip der Justizöffentlichkeit und das gesetzliche Öffentlichkeitsrecht bilden keine Grundlage für die Gewährung von Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens (E. 3.1 und 3.2). Gemäss anwendbarem kantonalem Recht ist diese nur zu gewähren, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird. Zudem dürfen der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 3.3). Das für die Akteneinsicht geforderte schutzwürdige Interesse ergibt sich nicht ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien. Ob ein solches gegeben ist, wird vorliegend offengelassen, da der Einsichtnahme überwiegende private Interessen der Beschwerdegegner sowie öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (E. 5.3, 5.4 und 6).

149 IV 57 (6B_220/2022) from 31. Oktober 2022
Regeste: Art. 322quinquies und 322sexies StGB; Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme. Prüfung der Tatbestandsmerkmale der Straftaten gemäss Art. 322quinquies und Art. 322sexies StGB im Zusammenhang einerseits mit der vorwiegend privaten Einladung eines Staatsrats, seiner Familie und seines Stabschefs zu einer Reise nach Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate) anlässlich eines Formel 1-Rennens (E. 1-3) und andererseits mit der Finanzierung einer Umfrage durch von einem Bauunternehmer geleistete Zahlungen in der Höhe von Fr. 34'000.- auf das Postkonto des Vereins zur Unterstützung desselben Staatsrats (E. 1 und 4).

 

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