Swiss Criminal Code


Open article in different language:  DE  |  FR  |  IT
Art. 321

Breach of pro­fes­sion­al con­fid­en­ti­al­ity

 

1. Any per­son who in his ca­pa­city as a mem­ber of the clergy, law­yer, de­fence law­yer, not­ary, pat­ent at­tor­ney, aud­it­or sub­ject to a duty of con­fid­en­ti­al­ity un­der the Code of Ob­lig­a­tions (CO)457, doc­tor, dent­ist, chiro­pract­or, phar­macist, mid­wife, psy­cho­lo­gist, nurse, physio­ther­ap­ist, oc­cu­pa­tion­al ther­ap­ist, di­eti­cian, op­to­met­rist, os­teo­path or as an as­sist­ant to any of the fore­go­ing per­sons dis­closes con­fid­en­tial in­form­a­tion that has been con­fided to him in his pro­fes­sion­al ca­pa­city or which has come to his know­ledge in the prac­tice of his pro­fes­sion shall be li­able on com­plaint to a cus­todi­al sen­tence not ex­ceed­ing three years or to a mon­et­ary pen­alty.458

A stu­dent who dis­closes con­fid­en­tial in­form­a­tion that has come to his know­ledge in the course of his stud­ies is also li­able to the fore­go­ing pen­al­ties.

A breach of pro­fes­sion­al con­fid­en­ti­al­ity re­mains an of­fence fol­low­ing the ter­min­a­tion of pro­fes­sion­al em­ploy­ment or of the stud­ies.

2. The per­son dis­clos­ing the in­form­a­tion is not li­able to any pen­alty if he does so with the con­sent of the per­son to whom the in­form­a­tion per­tains or on the basis of writ­ten au­thor­isa­tion is­sued in re­sponse to his ap­plic­a­tion by a su­per­i­or au­thor­ity or su­per­vis­ory au­thor­ity.

3. The fed­er­al and can­ton­al pro­vi­sions on the du­ties to re­port and co­oper­ate, the duty to testi­fy and on the ob­lig­a­tion to provide in­form­a­tion to an au­thor­ity are re­served.459

457SR 220

458 Amended by An­nex No 1 of the Health­care Oc­cu­pa­tions Act of 30 Sept. 2016, in force since 1 Feb. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715).

459Amended by An­nex No 1 of the FA of 15 Dec. 2017 (Child Pro­tec­tion), in force since 1 Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).

BGE

147 I 354 (2C_657/2018) from 18. März 2021
Regeste: Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 321 StGB, Art. 68 des Tessiner Gesundheitsgesetzes (LSan/TI); ärztliches Berufsgeheimnis, Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Meldepflicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe gegenüber der Strafverfolgungsbehörde, abstrakte Normenkontrolle. Bedeutung der ärztlichen Schweigepflicht (E. 3.2 und 3.3.1). Einwilligung des Patienten, Entbindung von der Schweigepflicht durch die Aufsichtsbehörde und Meldepflichten bzw. -rechte als Ausnahmen von der Strafbarkeit bei Offenbarung des Arztgeheimnisses (E. 3.3.2 und 3.3.3). Auch nach Inkrafttreten der StPO können die Kantone eine Meldepflicht der Gesundheitsfachpersonen bei der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 321 Ziff. 3 StGB vorsehen (E. 3.3.3 und 4). Anforderungen, die von der kantonalen Gesetzgebung berücksichtigt werden müssen (E. 3.4 und 3.5). Art. 68 Abs. 2 LSan/TI legt eine allgemeine Verpflichtung für Angehörige der Gesundheitsberufe fest, der Staatsanwaltschaft jeden Krankheits- oder Verletzungsfall im Zusammenhang mit einer bekannten oder vermuteten Straftat zu melden, der ihnen bei der Ausübung ihrer Pflichten oder ihres Berufs bekannt wird. Eine Verpflichtung dieses Umfangs verletzt die Substanz des Arztgeheimnisses und verstösst damit gegen Art. 321 StGB (E. 5). Darüber hinaus verpflichtet Art. 68 Abs. 3 LSan/TI die Angehörigen der Gesundheitsberufe, jedes Offizialdelikt, das eine Gesundheitsfachperson im Zusammenhang mit ihrer Funktion oder ihrem Beruf begangen hat, der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, wobei die ärztliche Schweigepflicht im Zusammenhang mit einer therapeutischen Beziehung vorbehalten bleibt. Im Lichte der Strafbarkeit des Meldeversäumnisses ist die Beschreibung des Straftatbestandes nicht hinreichend präzise und eingegrenzt. Die Vorschrift verstösst insofern gegen das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot (E. 6.3).

147 IV 385 (1B_333/2020) from 22. Juni 2021
Regeste: Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 2, 4, 13, 21 ff., 27 ff. BGFA, Art. 321 StGB; Tragweite des von Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO gewährleisteten Schutzes hinsichtlich des betroffenen Anwalts. Der Schutz des Berufsgeheimnisses, den Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrem im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigten Anwalt verleiht, beschränkt sich in Anbetracht namentlich des Gesetzeswortlauts und der Gesetzgebungsarbeiten auf Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz zur Berufsausübung berechtigt sind (E. 2).

148 II 465 (2C_845/2021) from 18. Oktober 2022
Regeste: Art. 86 des Genfer Gesundheitsgesetzes vom 7. April 2006 (LS/GE); Art. 17 des Genfer Gesetzes vom 7. April 2006 über die Kommission zur Überwachung der Gesundheitsberufe und Patientenrechte (LComPS/GE); Art. 19 und 22 des Genfer Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 12. September 1985 (LPA/GE); Verzeigung einer unabhängigen Ärztin durch ein Spital wegen unangemessener Behandlungen gegenüber einer Patientin; Disziplinaruntersuchung; Weigerung der Ärztin, die Entbindung vom Berufsgeheimnis zu beantragen; Mitwirkungspflicht der Parteien. Es ist nicht willkürlich, einem Arzt im Rahmen einer Disziplinaruntersuchung die im kantonalen Verfahrensrecht vorgesehene Mitwirkungspflicht aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall entschied die Aufsichtsbehörde in vertretbarer Weise einzig auf Grundlage der Tatsachen, die im vom Spital erstellten Dossier der Patientin enthalten waren, da die Ärztin weder die Entbindung vom Berufsgeheimnis beantragt noch an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt hatte (E. 8).

150 II 300 (2C_257/2023) from 5. April 2024
Regeste: Art. 13 Abs. 1 BGFA; Art. 321 Ziff. 2 StGB; Unzulässigkeit der Voraus-Entbindung vom anwaltlichen Berufsgeheimnis im Hinblick auf mögliche spätere Honorarstreitigkeiten. Die klageweise Durchsetzung einer Honorarforderung setzt eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis voraus (E. 5.2). Da sich die Entbindung heute ausschliesslich nach Bundesrecht beurteilt (E. 5.1), ist die ältere kantonale Rechtsprechung, die Honorarklagen zum Teil ohne Entbindung zuliess, nicht massgebend (E. 5.4). Lehre und neuere kantonale Rechtsprechung lehnen eine im Voraus erteilte (unwiderrufliche) Entbindung grundsätzlich ab (E. 5.3 und 5.4). Zentrale Bedeutung, individuelle und kollektive Schutzkomponente des Berufsgeheimnisses (E. 5.5). Eine Entbindung vom Berufsgeheimnis (Art. 13 Abs. 1 BGFA) muss mindestens die für eine Rechtfertigung nach Art. 321 Ziff. 2 StGB erforderlichen Kriterien erfüllen (E. 5.6). Anforderungen an eine strafausschliessende Einwilligung; Bezugnahme auf verschiedene Fallgruppen (E. 5.7). Eine Voraus-Entbindung vom Berufsgeheimnis im Hinblick auf eine nicht eingetretene, bloss mögliche spätere Honorarstreitigkeit ist generell unzulässig (E. 5.8).

150 III 49 (5A_375/2023) from 21. November 2023
Regeste: Art. 273 Abs. 2, Art. 275 Abs. 3, Art. 301 Abs. 1, Art. 307 Abs. 1 und 3, Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB; Weisung an die Mutter, den Sohn mit Blick auf eine allfällige Besuchsrechtsregelung durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie "über seinen Vater aufklären zu lassen". Solange der persönliche Verkehr nicht behördlich geregelt ist, entscheidet darüber nicht die Kindesschutzbehörde, sondern die allein sorge- und obhutsberechtigte Mutter (Art. 275 Abs. 3 ZGB). Zur Frage, ob sich die Weisung anstatt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB auf Art. 307 Abs. 3 ZGB stützen lässt, insbesondere zum Tatbestand der Gefährdung des Kindeswohls (Art. 307 Abs. 1 ZGB) und zur Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB) des Eingriffs in die privaten elterlichen Erziehungs- und Entscheidungsrechte (Art. 301 Abs. 1 ZGB) im konkreten Fall (E. 3).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback