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Art. 322464
Breach of the media duty to provide information 1 Media organisations are obliged, at the request of any person, to reveal immediately and in writing their place of business and the identity of those responsible for their publications (Art. 28 para. 2 and 3).465 2 Newspapers, magazines or periodicals must indicate in an imprint the place of business of their media organisation, significant holdings in other organisations and the editor responsible. If the editor is responsible only for part of the newspaper, magazine or periodical, it must be indicated that he is the editor responsible for that part. Details of the editors responsible must be given for each part of the newspaper, magazine or periodical. 3 In the event of any violation of the provisions of this Article, the manager of the media organisation shall be liable to a fine. If the person indicated as editor (Art. 28 para. 2 and 3) does not in fact hold such a position, this also constitutes an offence.466 464 Amended by No I of the FA of 10 Oct. 1997, in force since 1 April 1998 (AS 1998 852856; BBl 1996 IV 525). 465 Part of sentence amended by No II 2 of the FA of 13 Dec. 2002, in force since 1 Jan. 2007 (AS 2006 34593535; BBl 1999 1979). 466 Part of sentence amended by No II 2 of the FA of 13 Dec. 2002, in force since 1 Jan. 2007 (AS 2006 34593535; BBl 1999 1979). BGE
147 IV 479 (6B_379/2020) from 1. Juni 2021
Regeste: Art. 70 Abs. 1, 2 und 5, Art. 71 Abs. 1, Art. 322 septies Abs. 1 StGB; aktive Bestechung; Umfang der Einziehung bei der blossen Beeinflussung von Ermessensentscheiden; Durchgriff. Der Erlös aus einem durch Bestechung zustande gekommenen Rechtsgeschäft unterliegt grundsätzlich der Einziehung. Unerheblich ist, dass das durch Korruptionszahlungen begünstigte Rechtsgeschäft eine objektiv legale Leistung zum Inhalt hatte (E. 6.3.2). Für die Frage, ob und in welchem Umfang der Gewinn aus einem durch Bestechung zustande gekommenen Vertrag einzuziehen ist, ist darauf abzustellen, ob der Vertrag einen illegalen Inhalt hatte, der Vertragsabschluss im Ermessen des bestochenen Beamten lag (sog. Beeinflussung eines Ermessensentscheids) oder gar Anspruch auf die Leistung bestand bzw. der Vertrag und damit der daraus resultierende Gewinn auch ohne die Bestechungszahlung abgeschlossen worden wäre (E. 6.5.1). Mangels Kausalzusammenhang ausgeschlossen ist die Einziehung, wenn davon auszugehen ist, dass der Vertrag in der vorliegenden Form auch ohne die Bestechungszahlung zustande gekommen wäre (E. 6.3 und 6.5.2). Bei der blossen Beeinflussung eines Ermessensentscheids ist in Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht der ganze Nettoerlös einzuziehen. Im Rahmen dieser Verhältnismässigkeitsprüfung ist den gesamten Umständen des konkreten Falles Rechnung zu tragen (E. 6.5.3 und 6.5.4). Für einen Durchgriff von der Aktiengesellschaft auf den Aktionär genügt nicht, dass die Aktien im Alleineigentum eines einzigen Aktionärs stehen. Erforderlich sind weitere Umstände, welche die Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit der juristischen Person als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Dies ist bei reinen Vermögensverwaltungsgesellschaften ohne eigentliche Geschäftstätigkeit der Fall, deren einziger Zweck in der Verwaltung von Vermögen der hinter ihr stehenden Person (Aktionär) besteht. Hingegen ist bei operativ tätigen Unternehmen die eigenständige Rechtspersönlichkeit grundsätzlich auch im Einziehungsrecht anzuerkennen (E. 7). |