Swiss Criminal Code


Open article in different language:  DE  |  FR  |  IT
Art. 322464

Breach of the me­dia duty to provide in­form­a­tion

 

1 Me­dia or­gan­isa­tions are ob­liged, at the re­quest of any per­son, to re­veal im­me­di­ately and in writ­ing their place of busi­ness and the iden­tity of those re­spons­ible for their pub­lic­a­tions (Art. 28 para. 2 and 3).465

2 News­pa­pers, magazines or peri­od­ic­als must in­dic­ate in an im­print the place of busi­ness of their me­dia or­gan­isa­tion, sig­ni­fic­ant hold­ings in oth­er or­gan­isa­tions and the ed­it­or re­spons­ible. If the ed­it­or is re­spons­ible only for part of the news­pa­per, magazine or peri­od­ic­al, it must be in­dic­ated that he is the ed­it­or re­spons­ible for that part. De­tails of the ed­it­ors re­spons­ible must be giv­en for each part of the news­pa­per, magazine or peri­od­ic­al.

3 In the event of any vi­ol­a­tion of the pro­vi­sions of this Art­icle, the man­ager of the me­dia or­gan­isa­tion shall be li­able to a fine. If the per­son in­dic­ated as ed­it­or (Art. 28 para. 2 and 3) does not in fact hold such a po­s­i­tion, this also con­sti­tutes an of­fence.466

464 Amended by No I of the FA of 10 Oct. 1997, in force since 1 April 1998 (AS 1998 852856; BBl 1996 IV 525).

465 Part of sen­tence amended by No II 2 of the FA of 13 Dec. 2002, in force since 1 Jan. 2007 (AS 2006 34593535; BBl 1999 1979).

466 Part of sen­tence amended by No II 2 of the FA of 13 Dec. 2002, in force since 1 Jan. 2007 (AS 2006 34593535; BBl 1999 1979).

BGE

147 IV 479 (6B_379/2020) from 1. Juni 2021
Regeste: Art. 70 Abs. 1, 2 und 5, Art. 71 Abs. 1, Art. 322 septies Abs. 1 StGB; aktive Bestechung; Umfang der Einziehung bei der blossen Beeinflussung von Ermessensentscheiden; Durchgriff. Der Erlös aus einem durch Bestechung zustande gekommenen Rechtsgeschäft unterliegt grundsätzlich der Einziehung. Unerheblich ist, dass das durch Korruptionszahlungen begünstigte Rechtsgeschäft eine objektiv legale Leistung zum Inhalt hatte (E. 6.3.2). Für die Frage, ob und in welchem Umfang der Gewinn aus einem durch Bestechung zustande gekommenen Vertrag einzuziehen ist, ist darauf abzustellen, ob der Vertrag einen illegalen Inhalt hatte, der Vertragsabschluss im Ermessen des bestochenen Beamten lag (sog. Beeinflussung eines Ermessensentscheids) oder gar Anspruch auf die Leistung bestand bzw. der Vertrag und damit der daraus resultierende Gewinn auch ohne die Bestechungszahlung abgeschlossen worden wäre (E. 6.5.1). Mangels Kausalzusammenhang ausgeschlossen ist die Einziehung, wenn davon auszugehen ist, dass der Vertrag in der vorliegenden Form auch ohne die Bestechungszahlung zustande gekommen wäre (E. 6.3 und 6.5.2). Bei der blossen Beeinflussung eines Ermessensentscheids ist in Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht der ganze Nettoerlös einzuziehen. Im Rahmen dieser Verhältnismässigkeitsprüfung ist den gesamten Umständen des konkreten Falles Rechnung zu tragen (E. 6.5.3 und 6.5.4). Für einen Durchgriff von der Aktiengesellschaft auf den Aktionär genügt nicht, dass die Aktien im Alleineigentum eines einzigen Aktionärs stehen. Erforderlich sind weitere Umstände, welche die Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit der juristischen Person als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Dies ist bei reinen Vermögensverwaltungsgesellschaften ohne eigentliche Geschäftstätigkeit der Fall, deren einziger Zweck in der Verwaltung von Vermögen der hinter ihr stehenden Person (Aktionär) besteht. Hingegen ist bei operativ tätigen Unternehmen die eigenständige Rechtspersönlichkeit grundsätzlich auch im Einziehungsrecht anzuerkennen (E. 7).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback