Swiss Criminal Code


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Art. 69

5. For­feit­ure

a. For­feit­ure of dan­ger­ous ob­jects

 

1 The court shall, ir­re­spect­ive of the crim­in­al li­ab­il­ity of any per­son, or­der the for­feit­ure of ob­jects that have been used or were in­ten­ded to be used for the com­mis­sion of an of­fence or that have been pro­duced as a res­ult of the com­mis­sion of an of­fence in the event that such ob­jects con­sti­tute a fu­ture danger to pub­lic safety, mor­als or pub­lic or­der.

2 The court may or­der that the ob­jects for­feited be rendered un­us­able or be des­troyed.

BGE

149 IV 307 (6B_911/2021) from 19. Juni 2023
Regeste: Art. 19b BetmG; Art. 69 StGB; Einziehbarkeit von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis in Zusammenhang mit straflosen Konsumvorbereitungshandlungen. Geringfügige, zum Eigenkonsum bestimmte Mengen Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, deren Besitz nach Art. 19b Abs. 1 BetmG straflos ist, können nicht eingezogen werden (E. 2).

149 IV 376 (1C_624/2022) from 21. April 2023
Regeste: a Art. 2 IRSG; Rechtshilfeausschlussgrund des Ordre public. Inhalt und Geltung des Ordre-public-Vorbehalts in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Anforderungen an den Beweis und an die Intensität der Prüfung durch die schweizerischen Rechtshilfebehörden. Schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Zugang zum Gericht als Bestandteil des (nationalen und internationalen) Ordre public verneint (E. 3).

150 II 177 (9C_716/2022) from 15. Dezember 2023
Regeste: Art. 11 und 12 VStrR; Art. 75 ZG; Art. 20 AStG; Art. 56 Abs. 4 und Art. 105 MWSTG; Verhältnis der Nachleistungspflicht gemäss Art. 12 VStrR zu den Abgabeforderungen; Verjährung der Nachleistungspflicht, insbesondere bei Erfüllung des objektiven Tatbestands der Einfuhrsteuerhinterziehung. Art. 12 VStrR verleiht der Bundesverwaltung einen eigenständigen Anspruch auf die Nachleistung von Abgaben, der von der Abgabeforderung separat ist und der unabhängig von dieser nach Art. 11 VStrR verjährt. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann wahlweise den einen oder den anderen Anspruch erheben, wobei die Befriedigung des einen zum Untergang des anderen Anspruchs führt, soweit sie sich betragsmässig decken (alternative Anspruchskonkurrenz; Praxispräzisierung; E. 5.1-5.3). Die Nachleistungspflicht wegen objektiver Widerhandlung gegen Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG (Einfuhrsteuerhinterziehung) kann nicht mehr verjähren, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist von Art. 105 Abs. 1 MWSTG eine Verfügung über die Nachleistungspflicht eröffnet worden ist (E. 5.7 und 5.8).

 

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