Schweizerisches Strafgesetzbuch


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Art. 221

Brand­stif­tung

 

1 Wer vor­sätz­lich zum Scha­den ei­nes an­dern oder un­ter Her­bei­füh­rung ei­ner Ge­mein­ge­fahr ei­ne Feu­ers­brunst ver­ur­sacht, wird mit Frei­heits­s­tra­fe nicht un­ter ei­nem Jahr be­straft.

2 Bringt der Tä­ter wis­sent­lich Leib und Le­ben von Men­schen in Ge­fahr, so ist die Stra­fe Frei­heits­s­tra­fe nicht un­ter drei Jah­ren.

3 Ist nur ein ge­rin­ger Scha­den ent­stan­den, so kann auf Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe er­kannt wer­den.

BGE

148 IV 247 (6B_795/2021) from 27. April 2022
Regeste: Art. 224 Abs. 1 StGB; Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht; Änderung der Rechtsprechung. Art. 224 StGB setzt eine Gemeingefahr voraus; die konkrete Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person oder fremden Sache genügt nur, sofern diese als zufällige Repräsentantin der Allgemeinheit erscheint (sog. Repräsentationstheorie; E. 2 und 3).

 

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